§ 5
§ 5 Wasserwirtschaftliche Vorranggebiete für die Trinkwasserversorgung
Fassung: 4. August 2001 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 Schutz des Grundwasservorkommens für Zwecke der Trinkwasserversorgung – Tullnerfeld?
- Kernaussage§ 5 Schutz des Grundwasservorkommens für Zwecke der Trinkwasserversorgung – Tullnerfeld behandelt "Wasserwirtschaftliche Vorranggebiete für die Trinkwasserversorgung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Wasserwirtschaftliche Vorranggebiete für die Trinkwasserversorgung
§ 5. (1) Für Nassbaggerungen in wasserwirtschaftlichen Vorranggebieten für die Trinkwasserversorgung ist zu beachten:
(2) Bei Erteilung von Bewilligungen nach wasserrechtlichen Vorschriften für Erweiterungen und Folgenutzungen von zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Verordnung bereits bestehenden Grundwasserfreilegungen ist jedenfalls zu beachten:
(3) Für Verfüllungen von zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Rahmenverfügung in wasserwirtschaftlichen Vorranggebieten für die Trinkwasserversorgung bereits bestehenden Grundwasserfreilegungen ist Folgendes zu beachten:
(4) Bei Erteilung einer Bewilligung nach wasserrechtlichen Vorschriften für die Verfüllung bzw. für die Erweiterung von zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Rahmenverfügung bereits bestehenden Grundwasserfreilegungen in wasserwirtschaftlichen Vorranggebieten für die Trinkwasserversorgung soll eine Bauaufsicht (§ 120 WRG 1959) bestellt werden.
(5) Für Neuanlagen von Trockenbaggerungen (§ 2 Z 2) bzw. Erweiterungen von zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Verordnung bereits bestehenden Trockenbaggerungen in wasserwirtschaftlichen Vorranggebieten für die Trinkwasserversorgung ist zu beachten:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 Schutz des Grundwasservorkommens für Zwecke der Trinkwasserversorgung – Tullnerfeld in einfachen Worten?
§ 5 Schutz des Grundwasservorkommens für Zwecke der Trinkwasserversorgung – Tullnerfeld behandelt "Wasserwirtschaftliche Vorranggebiete für die Trinkwasserversorgung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 4. August 2001 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. September 2017
- Fassung seit
- 4. August 2001
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 07:56
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.