Verordnungen

Schutz des Grundwasservorkommens für Zwecke der Trinkwasserversorgung – Tullnerfeld

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Erlassung einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung zum Schutze des Grundwasservorkommens für Zwecke der Trinkwasserversorgung im Tullnerfeld

VerordnungFassung seit 4. August 2001RIS-Stand 4. September 2017

RIS-Gesetzesnummer 20001442 · BGBl. II Nr. 265/2001 · 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Wasserwirtschaftliche Vorranggebiete für die Trinkwasserversorgung

Fassung: 4. August 2001 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 Schutz des Grundwasservorkommens für Zwecke der Trinkwasserversorgung – Tullnerfeld?

  • Kernaussage§ 5 Schutz des Grundwasservorkommens für Zwecke der Trinkwasserversorgung – Tullnerfeld behandelt "Wasserwirtschaftliche Vorranggebiete für die Trinkwasserversorgung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Wasserwirtschaftliche Vorranggebiete für die Trinkwasserversorgung

§ 5. (1) Für Nassbaggerungen in wasserwirtschaftlichen Vorranggebieten für die Trinkwasserversorgung ist zu beachten:

(2) Bei Erteilung von Bewilligungen nach wasserrechtlichen Vorschriften für Erweiterungen und Folgenutzungen von zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Verordnung bereits bestehenden Grundwasserfreilegungen ist jedenfalls zu beachten:

(3) Für Verfüllungen von zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Rahmenverfügung in wasserwirtschaftlichen Vorranggebieten für die Trinkwasserversorgung bereits bestehenden Grundwasserfreilegungen ist Folgendes zu beachten:

(4) Bei Erteilung einer Bewilligung nach wasserrechtlichen Vorschriften für die Verfüllung bzw. für die Erweiterung von zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Rahmenverfügung bereits bestehenden Grundwasserfreilegungen in wasserwirtschaftlichen Vorranggebieten für die Trinkwasserversorgung soll eine Bauaufsicht (§ 120 WRG 1959) bestellt werden.

(5) Für Neuanlagen von Trockenbaggerungen (§ 2 Z 2) bzw. Erweiterungen von zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Verordnung bereits bestehenden Trockenbaggerungen in wasserwirtschaftlichen Vorranggebieten für die Trinkwasserversorgung ist zu beachten:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 Schutz des Grundwasservorkommens für Zwecke der Trinkwasserversorgung – Tullnerfeld in einfachen Worten?

§ 5 Schutz des Grundwasservorkommens für Zwecke der Trinkwasserversorgung – Tullnerfeld behandelt "Wasserwirtschaftliche Vorranggebiete für die Trinkwasserversorgung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. September 2017
Fassung seit
4. August 2001
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 07:56
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