§ 24a
§ 24a Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in einem Prüfungsgebiet gemäß einem schulautonomen Unterrichtsgegenstand
Fassung: 1. November 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 24a Prüfungsordnung AHS?
- Kernaussage§ 24a Prüfungsordnung AHS regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Im Rahmen der Klausurarbeit in einem Prüfungsgebiet gemäß einem schulautonomen Unterrichtsgegenstand ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten...
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Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in einem Prüfungsgebiet gemäß einem schulautonomen Unterrichtsgegenstand
§ 24a. (1) Im Rahmen der Klausurarbeit in einem Prüfungsgebiet gemäß einem schulautonomen Unterrichtsgegenstand ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit mehreren voneinander unabhängigen Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, schriftlich vorzulegen. Die Aufgabenstellung hat mehrere Kompetenzbereiche zu umfassen und kann (abhängig von der Ausgestaltung der schulautonomen Lehrplanbestimmungen) theoretische und praktische Teile beinhalten.
(2) Die Arbeitszeit hat 270 Minuten zu betragen. Wenn die Klausurarbeit theoretische und praktische Teile enthält, hat die Arbeitszeit 420 Minuten zu betragen, die für eine Pause in angemessener Dauer zu unterbrechen ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 24a Prüfungsordnung AHS in einfachen Worten?
§ 24a Prüfungsordnung AHS regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. November 2024 bis laufend.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. November 2024
- Fassung seit
- 1. November 2024
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 297/2024
- BGBl. II Nr. 362/2023
- BGBl. II Nr. 160/2023
- BGBl. II Nr. 175/2022
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