§ 23
§ 23 Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Kunst und Gestaltung“
Fassung: 7. Dezember 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 23 Prüfungsordnung AHS?
- Kernaussage§ 23 Prüfungsordnung AHS regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 1.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Kunst und Gestaltung“
§ 23. (1) Im Rahmen der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Kunst und Gestaltung“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit einer praktischen und einer theoretischen Aufgabe schriftlich vorzulegen.
(2) Die Arbeitszeit hat 420 Minuten zu betragen. Sie ist für eine Pause in angemessener Dauer zu unterbrechen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 23 Prüfungsordnung AHS in einfachen Worten?
§ 23 Prüfungsordnung AHS regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
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Gilt in dieser Darstellung von 7. Dezember 2023 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. Dezember 2023
- Fassung seit
- 7. Dezember 2023
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 297/2024
- BGBl. II Nr. 362/2023
- BGBl. II Nr. 160/2023
- BGBl. II Nr. 175/2022
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Rückverweise
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