Verordnungen

Prüfungsordnung AHS

Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen (Prüfungsordnung AHS)

VerordnungFassung seit 1. September 2012RIS-Stand 27. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 20007845 · BGBl. II Nr. 174/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 297/2024 · 70/06 Schulunterricht · Original im RIS öffnen

§ 24

§ 24 Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Sportkunde“

Fassung: 1. September 2012 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 24 Prüfungsordnung AHS?

  • Kernaussage§ 24 Prüfungsordnung AHS regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 1.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Sportkunde“

§ 24. (1) Im Rahmen der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Sportkunde“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit drei verschiedenen Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, schriftlich vorzulegen.

(2) Die Arbeitszeit hat 270 Minuten zu betragen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 24 Prüfungsordnung AHS in einfachen Worten?

§ 24 Prüfungsordnung AHS regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2012 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. Mai 2016
Fassung seit
1. September 2012
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 00:02
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 297/2024
  • BGBl. II Nr. 362/2023
  • BGBl. II Nr. 160/2023
  • BGBl. II Nr. 175/2022

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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