Verordnungen

Prüfungsordnung AHS

Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen (Prüfungsordnung AHS)

VerordnungFassung seit 1. November 2024RIS-Stand 27. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 20007845 · BGBl. II Nr. 174/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 297/2024 · 70/06 Schulunterricht · Original im RIS öffnen

§ 12

§ 12 Prüfungsgebiete der Klausurprüfung

Fassung: 1. November 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 12 Prüfungsordnung AHS?

  • Kernaussage§ 12 Prüfungsordnung AHS regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Prüfungsordnung AHS.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Klausurprüfung umfasst, vorbehaltlich der Sonderbestimmungen des 4. Abschnittes, bei drei Klausurarbeiten je eine schriftliche Klausurarbeit...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Prüfungsgebiete der Klausurprüfung

§ 12. (1) Die Klausurprüfung umfasst, vorbehaltlich der Sonderbestimmungen des 4. Abschnittes, bei drei Klausurarbeiten je eine schriftliche Klausurarbeit aus folgenden Prüfungsgebieten:

(1a) An allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung tritt an die Stelle des Abs. 1 Z 2 lit. a „Lebende Fremdsprache Englisch (achtjährig)“ (standardisiert) das Prüfungsgebiet „Englisch“.

(2) Die Klausurprüfung umfasst bei vier Klausurarbeiten neben den in Abs. 1 genannten Prüfungsgebieten eine weitere schriftliche Klausurarbeit nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten aus folgenden Prüfungsgebieten (in den Sprachen Latein und Griechisch standardisiert), wenn lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind:

(3) Die Wahl der Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie deren Bekanntgabe durch die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidat hat bis 15. Jänner der letzten Schulstufe zu erfolgen.

(4) Im Fall der negativen Beurteilung einer Klausurarbeit umfasst die Klausurprüfung auch die allenfalls von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten beantragte mündliche Kompensationsprüfung im betreffenden Prüfungsgebiet.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 Prüfungsordnung AHS in einfachen Worten?

§ 12 Prüfungsordnung AHS regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. November 2024 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
5. November 2024
Fassung seit
1. November 2024
Fassung bis
laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 297/2024
  • BGBl. II Nr. 362/2023
  • BGBl. II Nr. 160/2023
  • BGBl. II Nr. 175/2022

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