§ 21
§ 21 Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Biologie und Umweltbildung“
Fassung: 7. Dezember 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 21 Prüfungsordnung AHS?
- Kernaussage§ 21 Prüfungsordnung AHS regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 1.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Biologie und Umweltbildung“
§ 21. (1) Im Rahmen der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Biologie und Umweltbildung“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit drei oder vier voneinander unabhängigen Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, aus unterschiedlichen Themenbereichen und Handlungsdimensionen schriftlich vorzulegen. Aufgaben mit praxisorientierten oder experimentellen Komponenten haben fiktive Messergebnisse zu beinhalten, die eine Lösung des theoretischen Teils der betreffenden Aufgabe auch bei fehlerhafter oder ungelöster praktischer oder experimenteller Teilaufgabe ermöglichen.
(2) Die Arbeitszeit hat 270 Minuten zu betragen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 21 Prüfungsordnung AHS in einfachen Worten?
§ 21 Prüfungsordnung AHS regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 7. Dezember 2023 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. Dezember 2023
- Fassung seit
- 7. Dezember 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 00:02
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 297/2024
- BGBl. II Nr. 362/2023
- BGBl. II Nr. 160/2023
- BGBl. II Nr. 175/2022
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