Verordnungen

Orthopädische Versorgung in der Kriegsopferversorgung

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die orthopädische Versorgung in der Kriegsopferversorgung

VerordnungFassung seit 1. März 1992RIS-Stand 27. Mai 2016

RIS-Gesetzesnummer 10008806 · BGBl. Nr. 120/1992 · 67 Versorgungsrecht · Original im RIS öffnen

Art. 1 § 6

Art. 1 § 6 Führhunde

Fassung: 1. März 1992 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 1 § 6 Orthopädische Versorgung in der Kriegsopferversorgung?

  • KernaussageArt. 1 § 6 Orthopädische Versorgung in der Kriegsopferversorgung behandelt "Führhunde" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Blinde (§ 19 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152) muß nach fachmännischem Urteil...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Führhunde

§ 6. (1) Der Blinde (§ 19 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152) muß nach fachmännischem Urteil in der Lage sein, sich eines Führhundes mit Erfolg zu bedienen; er ist zur entsprechenden Pflege des Führhundes verpflichtet. Bei Mißbrauch, grober Vernachlässigung oder Mißhandlung kann der Führhund entzogen werden.

(2) Die Kosten für eine tierärztliche Behandlung einschließlich der Heilmittel sind zu ersetzen. Desgleichen sind die Kosten für die Unterbringung und Pflege des Führhundes während der Pflege des Blinden in einer Krankenanstalt und während einer erweiterten Heilbehandlung (§ 24 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957) des Blinden zu ersetzen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 § 6 Orthopädische Versorgung in der Kriegsopferversorgung in einfachen Worten?

Art. 1 § 6 Orthopädische Versorgung in der Kriegsopferversorgung behandelt "Führhunde" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. März 1992 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
27. Mai 2016
Fassung seit
1. März 1992
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 70/2001 (NR: GP XXI RV 575 AB 658 S. 71. BR: AB 6387 S. 678.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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