Art. 1 § 5
Art. 1 § 5 Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen
Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 1 § 5 Orthopädische Versorgung in der Kriegsopferversorgung?
- KernaussageArt. 1 § 5 Orthopädische Versorgung in der Kriegsopferversorgung behandelt "Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: An Stelle eines hand- oder elektrisch betriebenen Rollstuhles für den Straßengebrauch ist dem Beschädigten auf Antrag...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen
§ 5. (1) An Stelle eines hand- oder elektrisch betriebenen Rollstuhles für den Straßengebrauch ist dem Beschädigten auf Antrag eine Beihilfe zur Beschaffung eines Personenkraftfahrwagens oder Invalidenkraftfahrzeuges zu gewähren, wenn er zur Führung eines solchen berechtigt ist. Die Beihilfe zur Beschaffung eines Personenkraftfahrwagens beträgt 4 905,42 Euro, zur Beschaffung eines Invalidenkraftfahrzeuges 7 361,76 Euro; die Beihilfe darf den tatsächlichen Betrag der Beschaffungskosten nicht übersteigen. Reparaturen und Betriebskosten für den mittels der Beihilfe beschafften Personenkraftfahrwagen bzw. das Invalidenkraftfahrzeug werden nicht ersetzt.
(2) Nach Bewilligung einer Beihilfe entsteht ein Anspruch auf eine neuerliche Beihilfe frühestens nach Ablauf von fünf Jahren. Voraussetzung hiefür ist die Neubeschaffung eines Personenkraftfahrwagens oder eines Invalidenkraftfahrzeuges und das Weiterbestehen des Anspruches auf einen Rollstuhl für den Straßengebrauch.
(3) Die unter Abs. 1 angeführten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres entsprechend der Erhöhung des PKW-Verbraucherpreisindexes (November des Vorjahres), gerundet auf volle 10 Euro, anzupassen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 § 5 Orthopädische Versorgung in der Kriegsopferversorgung in einfachen Worten?
Art. 1 § 5 Orthopädische Versorgung in der Kriegsopferversorgung behandelt "Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. Mai 2016
- Fassung seit
- 1. Januar 2002
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 20:47
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- BGBl. I Nr. 70/2001 (NR: GP XXI RV 575 AB 658 S. 71. BR: AB 6387 S. 678.)
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