Art. 1 § 2
Art. 1 § 2 Umfang der Ausstattung
Fassung: 1. März 1992 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 1 § 2 Orthopädische Versorgung in der Kriegsopferversorgung?
- KernaussageArt. 1 § 2 Orthopädische Versorgung in der Kriegsopferversorgung behandelt "Umfang der Ausstattung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Soferne nachstehend keine Sonderregelungen getroffen werden, stehen die Sachleistungen nur in einfacher Ausstattung zu.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Umfang der Ausstattung
§ 2. (1) Soferne nachstehend keine Sonderregelungen getroffen werden, stehen die Sachleistungen nur in einfacher Ausstattung zu.
(2) In doppelter Anzahl sind erstmalig beizustellen
(3) Jährlich können bis zu zwei Paar Schuhe (§ 1 Abs. 3 Z 5) orthopädisch zugerichtet werden. Den Trägern von orthopädischen Schuhen oder serienmäßig gefertigten Spezialschuhen (§ 1 Abs. 3 Z 6) sind Schuhe für den nichtbeschädigten Fuß beizustellen. Ober- oder Unterarm- oder Handamputierten oder Handverletzten sind Handschuhe für die nichtbeschädigte Hand beizustellen.
(4) Handbetriebene Rollstühle sind bei Bedarf zweifach, jeweils einer für den Haus- oder Straßengebrauch beizustellen. Dem Beschädigten steht nur ein elektrisch betriebener Rollstuhl zu, wobei in Ausnahmefällen und bei dringendem Bedarf für beide Verwendungszwecke je ein elektrisch betriebener Rollstuhl beigestellt wird.
(5) Leistungen nach § 1 Abs. 3 Z 3, Abs. 4 Z 6, 10, 11 und 12 sind nach dem jeweiligen Bedarf beizustellen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 § 2 Orthopädische Versorgung in der Kriegsopferversorgung in einfachen Worten?
Art. 1 § 2 Orthopädische Versorgung in der Kriegsopferversorgung behandelt "Umfang der Ausstattung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. März 1992 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. Mai 2016
- Fassung seit
- 1. März 1992
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 20:47
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 70/2001 (NR: GP XXI RV 575 AB 658 S. 71. BR: AB 6387 S. 678.)
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