Verordnungen

Orthopädische Versorgung in der Kriegsopferversorgung

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die orthopädische Versorgung in der Kriegsopferversorgung

VerordnungFassung seit 1. März 1992RIS-Stand 27. Mai 2016

RIS-Gesetzesnummer 10008806 · BGBl. Nr. 120/1992 · 67 Versorgungsrecht · Original im RIS öffnen

Art. 2

Art. 2 ARTIKEL II

Fassung: 1. März 1992 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 2 Orthopädische Versorgung in der Kriegsopferversorgung?

  • KernaussageArt. 2 Orthopädische Versorgung in der Kriegsopferversorgung behandelt "ARTIKEL II" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung tritt mit 1. März 1992 in Kraft.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

ARTIKEL II

Diese Verordnung tritt mit 1. März 1992 in Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphArt. 1 § 6 Führhunde
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 2 Orthopädische Versorgung in der Kriegsopferversorgung in einfachen Worten?

Art. 2 Orthopädische Versorgung in der Kriegsopferversorgung behandelt "ARTIKEL II" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. März 1992 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
27. Mai 2016
Fassung seit
1. März 1992
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 20:47
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 70/2001 (NR: GP XXI RV 575 AB 658 S. 71. BR: AB 6387 S. 678.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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