Verordnungen

Orthopädische Versorgung in der Kriegsopferversorgung

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die orthopädische Versorgung in der Kriegsopferversorgung

VerordnungFassung seit 1. Januar 2002RIS-Stand 27. Mai 2016

RIS-Gesetzesnummer 10008806 · BGBl. Nr. 120/1992 · 67 Versorgungsrecht · Original im RIS öffnen

Art. 1 § 4

Art. 1 § 4 Kostenersatz und Zuschüsse zu Kosten

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 1 § 4 Orthopädische Versorgung in der Kriegsopferversorgung?

  • KernaussageArt. 1 § 4 Orthopädische Versorgung in der Kriegsopferversorgung behandelt "Kostenersatz und Zuschüsse zu Kosten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Kosten für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sind zu ersetzen, sofern sie in einem angemessenen Verhältnis zum...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Kostenersatz und Zuschüsse zu Kosten

§ 4. (1) Die Kosten für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sind zu ersetzen, sofern sie in einem angemessenen Verhältnis zum Wert dieser Gegenstände stehen.

(2) Zur festen Installation der behinderungsgerechten Sanitärausstattung gemäß § 1 Abs. 4 Z 9 sind die notwendigen Kosten zu ersetzen.

(3) Beschädigten ist

(4) Ein Zuschuß zu den Kosten der in Abs. 3 genannten Leistungen setzt voraus, daß diese wegen der Dienstbeschädigungsfolgen erforderlich sind und von der Behörde vorgeschrieben werden.

(5) Nach Bewilligung eines Zuschusses gemäß Abs. 3 entsteht ein Anspruch auf eine neuerliche Bewilligung frühestens nach Ablauf von fünf Jahren. Voraussetzung hiefür ist die wegen Neubeschaffung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges erforderliche behinderungsgerechte Ausstattung dieses Fahrzeuges.

(6) Die unter Abs. 3 angeführten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres entsprechend der Erhöhung des PKW-Verbraucherpreisindexes (November des Vorjahres), gerundet auf volle 10 Euro, anzupassen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 § 4 Orthopädische Versorgung in der Kriegsopferversorgung in einfachen Worten?

Art. 1 § 4 Orthopädische Versorgung in der Kriegsopferversorgung behandelt "Kostenersatz und Zuschüsse zu Kosten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2002 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
27. Mai 2016
Fassung seit
1. Januar 2002
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 20:47
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 70/2001 (NR: GP XXI RV 575 AB 658 S. 71. BR: AB 6387 S. 678.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.