Art. 1 § 4
Art. 1 § 4 Kostenersatz und Zuschüsse zu Kosten
Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 1 § 4 Orthopädische Versorgung in der Kriegsopferversorgung?
- KernaussageArt. 1 § 4 Orthopädische Versorgung in der Kriegsopferversorgung behandelt "Kostenersatz und Zuschüsse zu Kosten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Kosten für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sind zu ersetzen, sofern sie in einem angemessenen Verhältnis zum...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Kostenersatz und Zuschüsse zu Kosten
§ 4. (1) Die Kosten für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sind zu ersetzen, sofern sie in einem angemessenen Verhältnis zum Wert dieser Gegenstände stehen.
(2) Zur festen Installation der behinderungsgerechten Sanitärausstattung gemäß § 1 Abs. 4 Z 9 sind die notwendigen Kosten zu ersetzen.
(3) Beschädigten ist
(4) Ein Zuschuß zu den Kosten der in Abs. 3 genannten Leistungen setzt voraus, daß diese wegen der Dienstbeschädigungsfolgen erforderlich sind und von der Behörde vorgeschrieben werden.
(5) Nach Bewilligung eines Zuschusses gemäß Abs. 3 entsteht ein Anspruch auf eine neuerliche Bewilligung frühestens nach Ablauf von fünf Jahren. Voraussetzung hiefür ist die wegen Neubeschaffung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges erforderliche behinderungsgerechte Ausstattung dieses Fahrzeuges.
(6) Die unter Abs. 3 angeführten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres entsprechend der Erhöhung des PKW-Verbraucherpreisindexes (November des Vorjahres), gerundet auf volle 10 Euro, anzupassen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 § 4 Orthopädische Versorgung in der Kriegsopferversorgung in einfachen Worten?
Art. 1 § 4 Orthopädische Versorgung in der Kriegsopferversorgung behandelt "Kostenersatz und Zuschüsse zu Kosten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. Mai 2016
- Fassung seit
- 1. Januar 2002
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 20:47
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- BGBl. I Nr. 70/2001 (NR: GP XXI RV 575 AB 658 S. 71. BR: AB 6387 S. 678.)
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