Verordnungen

Orthopädische Versorgung in der Kriegsopferversorgung

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die orthopädische Versorgung in der Kriegsopferversorgung

VerordnungIn Kraft seit 1. März 1992RIS-Stand 27. Mai 2016

RIS-Gesetzesnummer 10008806 · BGBl. Nr. 120/1992 · 67 Versorgungsrecht · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

Art. 1 § 1

Art. 1 § 1 ARTIKEL I

Fassung: 1. März 1992 bis laufend

ARTIKEL I

Sachleistungen

§ 1. (1) Die Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln ist in einer der jeweiligen technischwissenschaftlichen Entwicklung entsprechenden, dauerhaften und den Bedürfnissen des Beschädigten angepaßten Ausführung nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 zu gewähren.

(2) Körperersatzstücke

(3) Orthopädische Hilfsmittel

(4) Andere Hilfsmittel

Art. 1 § 2

Art. 1 § 2 Umfang der Ausstattung

Fassung: 1. März 1992 bis laufend

Umfang der Ausstattung

§ 2. (1) Soferne nachstehend keine Sonderregelungen getroffen werden, stehen die Sachleistungen nur in einfacher Ausstattung zu.

(2) In doppelter Anzahl sind erstmalig beizustellen

(3) Jährlich können bis zu zwei Paar Schuhe (§ 1 Abs. 3 Z 5) orthopädisch zugerichtet werden. Den Trägern von orthopädischen Schuhen oder serienmäßig gefertigten Spezialschuhen (§ 1 Abs. 3 Z 6) sind Schuhe für den nichtbeschädigten Fuß beizustellen. Ober- oder Unterarm- oder Handamputierten oder Handverletzten sind Handschuhe für die nichtbeschädigte Hand beizustellen.

(4) Handbetriebene Rollstühle sind bei Bedarf zweifach, jeweils einer für den Haus- oder Straßengebrauch beizustellen. Dem Beschädigten steht nur ein elektrisch betriebener Rollstuhl zu, wobei in Ausnahmefällen und bei dringendem Bedarf für beide Verwendungszwecke je ein elektrisch betriebener Rollstuhl beigestellt wird.

(5) Leistungen nach § 1 Abs. 3 Z 3, Abs. 4 Z 6, 10, 11 und 12 sind nach dem jeweiligen Bedarf beizustellen.

Art. 1 § 3

Art. 1 § 3 Wiederherstellung und Erneuerung, Gebrauchsdauer

Fassung: 1. März 1992 bis laufend

Wiederherstellung und Erneuerung, Gebrauchsdauer

§ 3. (1) Die Körperersatzstücke, die orthopädischen und anderen Hilfsmittel sind wiederherzustellen oder zu erneuern, wenn sie schadhaft oder unbrauchbar geworden sind; die Erneuerung erfolgt nur, wenn die Wiederherstellung unwirtschaftlich ist.

(2) Die Wiederherstellung oder Erneuerung kann abgelehnt werden, wenn die Beschädigung, Gebrauchsunfähigkeit oder der Verlust auf Mißbrauch zurückzuführen ist.

(3) Bei orthopädischen Schuhen oder serienmäßig gefertigten Schuhen sind die Kosten der wegen der gewöhnlichen Abnutzung notwendigen Besohlung nicht zu ersetzen.

(4) Als durchschnittliche Gebrauchsdauer gelten für

Armprothesen ............................................................................

5 Jahre

Art. 1 § 4

Art. 1 § 4 Kostenersatz und Zuschüsse zu Kosten

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

Kostenersatz und Zuschüsse zu Kosten

§ 4. (1) Die Kosten für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sind zu ersetzen, sofern sie in einem angemessenen Verhältnis zum Wert dieser Gegenstände stehen.

(2) Zur festen Installation der behinderungsgerechten Sanitärausstattung gemäß § 1 Abs. 4 Z 9 sind die notwendigen Kosten zu ersetzen.

(3) Beschädigten ist

(4) Ein Zuschuß zu den Kosten der in Abs. 3 genannten Leistungen setzt voraus, daß diese wegen der Dienstbeschädigungsfolgen erforderlich sind und von der Behörde vorgeschrieben werden.

(5) Nach Bewilligung eines Zuschusses gemäß Abs. 3 entsteht ein Anspruch auf eine neuerliche Bewilligung frühestens nach Ablauf von fünf Jahren. Voraussetzung hiefür ist die wegen Neubeschaffung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges erforderliche behinderungsgerechte Ausstattung dieses Fahrzeuges.

(6) Die unter Abs. 3 angeführten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres entsprechend der Erhöhung des PKW-Verbraucherpreisindexes (November des Vorjahres), gerundet auf volle 10 Euro, anzupassen.

Art. 1 § 5

Art. 1 § 5 Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen

§ 5. (1) An Stelle eines hand- oder elektrisch betriebenen Rollstuhles für den Straßengebrauch ist dem Beschädigten auf Antrag eine Beihilfe zur Beschaffung eines Personenkraftfahrwagens oder Invalidenkraftfahrzeuges zu gewähren, wenn er zur Führung eines solchen berechtigt ist. Die Beihilfe zur Beschaffung eines Personenkraftfahrwagens beträgt 4 905,42 Euro, zur Beschaffung eines Invalidenkraftfahrzeuges 7 361,76 Euro; die Beihilfe darf den tatsächlichen Betrag der Beschaffungskosten nicht übersteigen. Reparaturen und Betriebskosten für den mittels der Beihilfe beschafften Personenkraftfahrwagen bzw. das Invalidenkraftfahrzeug werden nicht ersetzt.

(2) Nach Bewilligung einer Beihilfe entsteht ein Anspruch auf eine neuerliche Beihilfe frühestens nach Ablauf von fünf Jahren. Voraussetzung hiefür ist die Neubeschaffung eines Personenkraftfahrwagens oder eines Invalidenkraftfahrzeuges und das Weiterbestehen des Anspruches auf einen Rollstuhl für den Straßengebrauch.

(3) Die unter Abs. 1 angeführten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres entsprechend der Erhöhung des PKW-Verbraucherpreisindexes (November des Vorjahres), gerundet auf volle 10 Euro, anzupassen.

Art. 1 § 6

Art. 1 § 6 Führhunde

Fassung: 1. März 1992 bis laufend

Führhunde

§ 6. (1) Der Blinde (§ 19 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152) muß nach fachmännischem Urteil in der Lage sein, sich eines Führhundes mit Erfolg zu bedienen; er ist zur entsprechenden Pflege des Führhundes verpflichtet. Bei Mißbrauch, grober Vernachlässigung oder Mißhandlung kann der Führhund entzogen werden.

(2) Die Kosten für eine tierärztliche Behandlung einschließlich der Heilmittel sind zu ersetzen. Desgleichen sind die Kosten für die Unterbringung und Pflege des Führhundes während der Pflege des Blinden in einer Krankenanstalt und während einer erweiterten Heilbehandlung (§ 24 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957) des Blinden zu ersetzen.

Art. 2

Art. 2 ARTIKEL II

Fassung: 1. März 1992 bis laufend

ARTIKEL II

Diese Verordnung tritt mit 1. März 1992 in Kraft.