Verordnungen

Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung – NAPV)

NAPVVerordnungFassung seit 1. Januar 2023RIS-Stand 16. Oktober 2024

RIS-Gesetzesnummer 20012132 · BGBl. II Nr. 495/2022 · 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Original im RIS öffnen

§ 8

§ 8 Betriebsbezogene Aufzeichnungsverpflichtungen

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 8 NAPV?

  • Kernaussage§ 8 NAPV fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Betriebsbezogene Aufzeichnungsverpflichtungen

§ 8. (1) Über die Bewirtschaftung sind folgende Aufzeichnungen zu führen:

(2) Abs. 1 ist nicht auf Betriebe anzuwenden,

(3) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind bis spätestens 31. Jänner für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr zu führen. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zu übermitteln.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 NAPV in einfachen Worten?

§ 8 NAPV fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. Oktober 2024
Fassung seit
1. Januar 2023
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 277/2024
  • BGBl. II Nr. 198/2024

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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