Verordnungen

Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung – NAPV)

NAPVVerordnungFassung seit 16. Oktober 2024RIS-Stand 16. Oktober 2024

RIS-Gesetzesnummer 20012132 · BGBl. II Nr. 495/2022 · 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Original im RIS öffnen

§ 12

§ 12 Inkrafttreten

Fassung: 16. Oktober 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 12 NAPV?

  • Kernaussage§ 12 NAPV beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Inkrafttreten

§ 12. (1) Die Verordnung BGBl. II Nr. 495/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Auf landwirtschaftlichen Nutzflächen, auf denen vor dem 1. Jänner 2023 eine Hauptkultur angebaut worden ist, sind spätestens innerhalb von vier Wochen nach Ernte dieser Hauptkultur alle Maßnahmen zu setzen, damit diese Flächen ehestmöglich einen Bewuchs oder eine Bepflanzung im Sinne des § 5 Abs. 2 erster Satz aufweisen. Auf allen anderen landwirtschaftlichen Nutzflächen, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung ein Bewuchs oder eine Bepflanzung im Sinne des § 5 Abs. 2 erster Satz nicht vorhanden ist, müssen ehestmöglich, längstens aber bis zum 15. Mai 2023, alle Maßnahmen gesetzt werden, damit diese Flächen eine entsprechende Bepflanzung oder einen Bewuchs aufweisen.

(2) Mit Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 495/2022 tritt die Verordnung BGBl. II Nr. 386/2022 außer Kraft.

(3) § 2 Abs. 1a in der Fassung BGBl. II Nr. 277/2024, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 NAPV in einfachen Worten?

§ 12 NAPV beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 16. Oktober 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. Oktober 2024
Fassung seit
16. Oktober 2024
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 277/2024
  • BGBl. II Nr. 198/2024

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.