Verordnungen

Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung – NAPV)

NAPVVerordnungFassung seit 1. Januar 2023RIS-Stand 16. Oktober 2024

RIS-Gesetzesnummer 20012132 · BGBl. II Nr. 495/2022 · 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Original im RIS öffnen

Anl. 1

Anl. 1 Wirtschaftsdüngeranfallsmengen für 6 Monate je Stallplatz in m3 bei verschiedenen Entmistungssystemen

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Anl. 1 NAPV?

  • KernaussageAnl. 1 NAPV behandelt "Wirtschaftsdüngeranfallsmengen für 6 Monate je Stallplatz in m3 bei verschiedenen Entmistungssystemen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Wirtschaftsdüngeranfallsmengen für 6 Monate je Stallplatz in m3 bei verschiedenen Entmistungssystemen

System

Mist – Jauche

Gülle

Mist

Jauche

Tiefstallmist

Rinder

Jungrinder

Kälber und Jungrinder unter 1/2 Jahr

1,3

0,8

0,7

1,7

Jungvieh 1/2 bis 1 Jahr

3,4

1,8

1,7

3,9

Jungvieh 1 bis 2 Jahr

5,8

3,0

2,9

6,2

Rinder ab 2 Jahre

Ochsen, Stiere

7,1

3,5

3,5

7,7

Kalbinnen

7,7

3,8

3,8

8,2

Milchkühe ohne Nachzucht

Milchkühe (5000 kg Milch)

11,5

7,4

3,8

11,9

Milchkühe (6000 kg Milch)

11,8

7,6

3,9

12,1

Milchkühe (7000 kg Milch)

11,7

7,5

3,9

12,0

Milchkühe (8000 kg Milch)

12,0

7,6

4,0

12,3

Milchkühe (9000 kg Milch)

12,3

7,9

4,1

12,6

Milchkühe ( 10.000 kg Milch)

12,7

8,1

4,2

13,0

Mutter- und Ammenkühe ohne Nachzucht

Mutter- und Ammenkühe

11,3

7,2

3,7

11,6

Schweine

Ferkel

Ferkel 8 bis 32 kg Lebendgewicht (LG) Standardfütterung

0,30

0,13

0,05

0,33

Ferkel 8 bis 32 kg Lebendgewicht (LG) N-reduzierte Fütterung

0,30

0,13

0,05

0,33

Mastschweine und Jungsauen

ab 32 kg LG bis Mastende/Belegung

0,70

0,48

0,23

0,77

ab 32 kg LG bis Mastende/Belegung, N-reduzierte Fütterung

0,70

0,48

0,23

0,77

ab 32 kg LG bis Mastende/Belegung, stark N-reduzierte Fütterung

0,70

0,48

0,23

0,77

Zuchtschweine (ab Belegung) inkl. Ferkel bis 8 kg

Zuchtschweine – Standardfütterung

2,55

1,73

0,84

2,72

Zuchtschweine – N-reduzierte Fütterung

2,55

1,73

0,84

2,72

Eber

Zuchteber – Standardfütterung

2,55

1,73

0,84

2,72

Zuchteber – N-reduzierte Fütterung

2,55

1,73

0,84

2,72

Geflügel

pumpfähig

Trockenkot

Küken u. Junghennen für Legezwecke bis 1/2 Jahr

0,012

0,009

Legehennen, Hähne

0,033

0,016

Mastküken und Jungmasthühner

0,006

Zwerghühner, Wachteln; ausgewachsen

0,003

Gänse

0,029

Enten

0,014

Truthühner (Puten)

0,030

Pferde

Kleinpferde incl. Ponys, Esel, Maultiere, ...

Widerristhöhe bis 1,48 m, Endgewicht 300 kg

1/2 bis 3 Jahre

2,0

3 Jahre incl. Fohlen bis 1/2 Jahr

2,5

Kleinpferde über 300 kg – Haflinger, Reitponys, ...

Widerristhöhe bis 1,48 m, Endgewicht 300 kg

1/2 bis 3 Jahre

3,0

3 Jahre incl. Fohlen bis 1/2 Jahr

3,8

Pferde

Widerristhöhe 1,48 m Endgewicht 500 kg

1/2 bis 3 Jahre

6,0

3 Jahre incl. Fohlen bis 1/2 Jahr

6,7

Schafe

Lämmer bis 1/2 Jahr

0,22

ab 1/2 Jahr bis 1,5 Jahre

0,52

Mutterschafe

0,52

Ziegen

ab 1/2 Jahr

0,16

ab 1/2 Jahr bis 1,5 Jahre

0,38

Mutterziegen

0,38

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 1 NAPV in einfachen Worten?

Anl. 1 NAPV behandelt "Wirtschaftsdüngeranfallsmengen für 6 Monate je Stallplatz in m3 bei verschiedenen Entmistungssystemen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. Oktober 2024
Fassung seit
1. Januar 2023
Fassung bis
laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 277/2024
  • BGBl. II Nr. 198/2024

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