Anl. 2
Anl. 2 Ammoniumanteil von Wirtschaftsdüngern, sonstigen organischen Düngern oder Klärschlamm
Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Anl. 2 NAPV?
- KernaussageAnl. 2 NAPV behandelt "Ammoniumanteil von Wirtschaftsdüngern, sonstigen organischen Düngern oder Klärschlamm" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ammoniumanteil von Wirtschaftsdüngern, sonstigen organischen Düngern oder Klärschlamm
% NH4-N
Stallmist
15
Rottemist
5
Stallmistkompost
1
Rinderjauche
90
Rindergülle
50
Schweinegülle
65
Legehühnergülle (verdünnter Kot)
60
Legehühnerkot (frisch)
30
Legehühnertrockenkot, Jungkükenfrischkot, Putenmist
15
Der Ammomiumanteil für Biogasgülle und Gärrückstände mit überwiegendem Anteil aus tierischen Ausscheidungen entspricht dem Anteil der tierischen Ausscheidungen.
Für nicht angeführte Wirtschaftsdünger, sonstige organische Dünger und Klärschlamm sind Werte aus der einschlägigen Fachliteratur abzuleiten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 2 NAPV in einfachen Worten?
Anl. 2 NAPV behandelt "Ammoniumanteil von Wirtschaftsdüngern, sonstigen organischen Düngern oder Klärschlamm" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2023 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. Oktober 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2023
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 277/2024
- BGBl. II Nr. 198/2024
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