§ 2
§ 2 Zeiträume, in denen stickstoffhältige Düngemittel nicht auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ausgebracht werden dürfen
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 NAPV?
- Kernaussage§ 2 NAPV behandelt "Zeiträume, in denen stickstoffhältige Düngemittel nicht auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ausgebracht werden dürfen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zeiträume, in denen stickstoffhältige Düngemittel nicht auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ausgebracht werden dürfen
§ 2. (1) Für das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf Ackerflächen, ausgenommen Ackerfutterflächen, gilt:
(Anm.: Abs. 1a mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft getreten)
(2) Auf Grünland und Ackerfutterflächen ist das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln ab 30. November bis 15. Februar des Folgejahres verboten.
(3) Auf in den Abs. 1 und 2 nicht angeführten landwirtschaftlichen Nutzflächen ist das Ausbringen von leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln vom 15. Oktober bis 15. Februar des Folgejahres verboten. Das Ausbringen von langsam löslichen stickstoffhältigen Düngemitteln ist vom 30. November bis 15. Februar des Folgejahres verboten.
(4) Weiterreichende Vorgaben gemäß § 4 (Verbot der Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln auf wassergesättigten, gefrorenen und schneebedeckten Böden) und gemäß § 7 (zeitliche und mengenmäßige bedarfsgerechte Düngung) sowie strengere Vorgaben in Schutz- und Schongebieten gemäß §§ 34 und 35 WRG 1959 bleiben unberührt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 NAPV in einfachen Worten?
§ 2 NAPV behandelt "Zeiträume, in denen stickstoffhältige Düngemittel nicht auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ausgebracht werden dürfen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. Oktober 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2025
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 277/2024
- BGBl. II Nr. 198/2024
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