Anl. 4
Anl. 4 Stickstoffanfall nach Abzug der Stall- und Lagerverluste
Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Anl. 4 NAPV?
- KernaussageAnl. 4 NAPV behandelt "Stickstoffanfall nach Abzug der Stall- und Lagerverluste" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Stickstoffanfall nach Abzug der Stall- und Lagerverluste
N-Anfall je Platz in kg pro Jahr
System Mist-Jauche
Tierart1)2)
Gülle
Mist Anteil
Jauche Anteil
Tiefstallmist
Rinder
Jungrinder
Kälber und Jungrinder unter ½ Jahr
12,7
5,2
5,2
10,4
Jungvieh ½ bis 1 Jahr
34,4
14,2
14,2
28,4
Jungvieh 1 bis 2 Jahr
45,6
18,8
18,7
37,5
Rinder ab 2 Jahre
Ochsen, Stiere
54,7
22,6
22,5
45,1
Kalbinnen
58,9
24,3
24,2
48,5
Milchkühe ohne Nachzucht
Milchkühe (5 000 kg Milch)
74,4
40,9
20,4
61,3
Milchkühe (6 000 kg Milch)
82,8
45,1
22,5
67,6
Milchkühe (7 000 kg Milch)
89,7
49,3
24,6
73,9
Milchkühe (8 000 kg Milch)
97,3
53,5
26,7
80,2
Milchkühe (9 000 kg Milch)
105,0
57,7
28,8
86,5
Milchkühe ( 10 000 kg Milch)
112,6
61,9
30,9
92,8
Mutter- und Ammenkühe ohne Nachzucht
3 000 kg Milch
59,1
32,5
16,2
48,7
4 000 kg Milch
66,7
36,6
18,4
55,0
Schweine
Ferkel
Ferkel 8 bis 32 kg Lebendgewicht (LG) Standard-Fütterung
2,5
1,6
0,8
2,3
Ferkel 8 bis 32 kg Lebendgewicht (LG) N-reduzierte-Fütterung
2,4
1,5
0,7
2,2
Mastschweine und Jungsauen auf der Basis von 2,5 Zyklen pro Jahr
ab 32 kg LG bis Mastende/Belegung
7,5
4,6
2,3
7,0
ab 32 kg LG bis Mastende/Belegung – N-reduzierte-Fütterung
6,9
4,2
2,1
6,4
ab 32 kg LG bis Mastende/Belegung – stark-N-reduzierte-Fütterung
6,7
4,1
2,1
6,2
Zuchtschweine (ab Belegung) inkl. Ferkel bis 8 kg
Zuchtschweine – Standard-Fütterung
14,4
8,9
4,5
13,4
Zuchtschweine – N-reduzierte Fütterung
12,8
7,9
4,0
11,9
Eber
Zuchteber – Standard-Fütterung
17,7
11,0
5,5
16,4
Zuchteber – N-reduzierte Fütterung
16,7
10,4
5,2
15,5
Geflügel
Küken u. Junghennen für Legezwecke bis ½ Jahr
0,13
0,11
Legehennen, Hähne
0,51
0,43
Mastküken und Jungmasthühner
0,17
Zwerghühner, Wachteln; ausgewachsen
0,10
Junghennenaufzucht
0,053
Gänse
0,29
Enten
0,29
Truthühner (Puten)
0,65
Pferde
Kleinpferde inkl. Ponys, Esel, Maultiere … Widerristhöhe bis 1,48 m Endgewicht 300 kg
½ bis 3 Jahre
8,9
3 Jahre incl. Fohlen bis ½ Jahr
10,5
Kleinpferde – Haflinger, Reitponys, … Widerristhöhe bis 1,48 m – Endgewicht 300 kg
½ bis 3 Jahre
17,4
3 Jahre incl. Fohlen bis ½ Jahr
20,5
Pferde (Widerristhöhe 1,48 m) – Endgewicht 500 kg
½ bis 3 Jahre
31,2
3 Jahre incl. Fohlen bis ½ Jahr
36,8
Schafe
Lämmer bis ½ Jahr
5,4
ab ½ Jahr bis 1,5 Jahre
7,3
Mutterschafe
7,7
Ziegen
bis ½ Jahr
5,0
ab ½ Jahr bis 1,5 Jahre
6,6
Mutterziegen
7,2
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 4 NAPV in einfachen Worten?
Anl. 4 NAPV behandelt "Stickstoffanfall nach Abzug der Stall- und Lagerverluste" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2023 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. Oktober 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2023
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 277/2024
- BGBl. II Nr. 198/2024
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