§ 8
§ 8 Die Rolle der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister
Fassung: 25. Februar 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8 MH@EU-RVV?
- Kernaussage§ 8 MH@EU-RVV behandelt "Die Rolle der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Die Rolle der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister
§ 8. (1) Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister hat folgende Verarbeitungstätigkeiten zu verantworten, die durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger im übertragenen Wirkungsbereich besorgt werden:
(2) Der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister obliegt die Pflicht zur Wahrnehmung der Betroffenenrechte gemäß Kapitel III der DSGVO, sofern diese unmittelbar und ausschließlich die in Abs. 1 Z 1 genannte Verarbeitungstätigkeit betreffen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 MH@EU-RVV in einfachen Worten?
§ 8 MH@EU-RVV behandelt "Die Rolle der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. Februar 2026
- Fassung seit
- 25. Februar 2026
- Fassung bis
- laufend
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