§ 11
§ 11 Die Rolle der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers
Fassung: 25. Februar 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 11 MH@EU-RVV?
- Kernaussage§ 11 MH@EU-RVV behandelt "Die Rolle der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Die Rolle der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers
§ 11. (1) Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat den Empfang einer EU-Patientenkurzakte aus einem anderen MyHealth@EU-Mitgliedstaat und die Zurverfügungstellung dieser an den jeweils behandelnden Arzt oder die behandelnde Ärztin in seiner oder ihrer Funktion als Nationale Kontaktstelle für digitale Gesundheit gemäß § 9 zu verantworten.
(2) Der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister obliegt die Pflicht zur Wahrnehmung der Betroffenenrechte gemäß Kapitel III der DSGVO, sofern diese unmittelbar und ausschließlich die in Abs. 1 genannte Verarbeitungstätigkeit betrifft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 MH@EU-RVV in einfachen Worten?
§ 11 MH@EU-RVV behandelt "Die Rolle der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 25. Februar 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. Februar 2026
- Fassung seit
- 25. Februar 2026
- Fassung bis
- laufend
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