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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
Fassung: 25. Februar 2026 bis laufend
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
§ 1. (1) Gegenstand dieser Verordnung sind nähere Regelungen gemäß dem 6. Abschnitt des GTelG 2012 zur Aufteilung der Pflichten gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 074 vom 04.03.2021 S. 35, (im Folgenden: DSGVO) für die gemeinsamen Verantwortlichen
(2) Gemeinsame Verantwortlichkeit bedeutet die gesetzliche Benennung der Verantwortlichen unter Vorgabe von Zwecken und Mitteln der Verarbeitung gemäß § 24r Abs. 2 und § 24u Abs. 2 GTelG 2012 iVm Art. 4 Z 7 2. Fall DSGVO.
(3) Die gemeinsame Verantwortlichkeit im Sinne des Art. 26 DSGVO besteht so lange, wie die in Abs. 1 genannten Bestimmungen des 6. Abschnitts GTelG 2012 in Geltung stehen.
(4) Sämtliche Verarbeitungstätigkeiten der gemeinsamen Verantwortlichen haben ausschließlich innerhalb des EU- bzw. des EWR-Raums zu erfolgen. Eine Drittstaatenübermittlung im Sinne des Kapitels V DSGVO ist nicht zulässig.
(5) Die gemeinsam Verantwortlichen sind befugt, Auftragsverarbeiter zu bestellen, sofern deren Identität sowie der entsprechende Auftragsverarbeitungsvertrag den anderen Verantwortlichen vor Abschluss mitgeteilt wird und sichergestellt ist, dass der Auftragsverarbeiter die gegenständlichen Pflichten erfüllt.
§ 2
§ 2 Pflichten der gemeinsamen Verantwortlichen
Fassung: 25. Februar 2026 bis laufend
Pflichten der gemeinsamen Verantwortlichen
§ 2. (1) Den in den § 1 genannten gemeinsamen Verantwortlichen obliegen jeweils die in den folgenden Abschnitten zugewiesenen sowie die in Abs. 2 genannten, aus der DSGVO resultierenden Pflichten gemäß Art. 26 DSGVO.
(2) Hinsichtlich der von ihnen zu verantwortenden Datenverarbeitungstätigkeiten obliegen den gemeinsamen Verantwortlichen jeweils folgende Pflichten:
(3) Anträge von betroffenen Personen zur Ausübung von Rechten gemäß Kapitel III der DSGVO sind von einem der gemeinsamen Verantwortlichen innerhalb von 72 Stunden an die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister gemäß § 17 GTelG 2012 eingerichtete ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung zur Beantwortung weiterzuleiten, wenn
(4) Die im Rahmen des 6. Abschnitts GTelG 2012 verarbeiteten Daten sind im Falle des Außerkrafttretens der jeweiligen Bestimmungen unverzüglich zu löschen. Inwiefern der Löschung andere Rechtsgrundlagen entgegenstehen ist vom jeweiligen Verantwortlichen selbst zu bestimmen.
§ 3
§ 3 Die Rolle der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers
Fassung: 25. Februar 2026 bis laufend
Die Rolle der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers
§ 3. (1) Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat die Einrichtung und den Betrieb der Nationalen Kontaktstelle für digitale Gesundheit gemäß § 24j GTelG 2012 als allgemeine Verarbeitungstätigkeiten im Rahmen des 6. Abschnitts GTelG 2012 zu verantworten.
(2) Der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister obliegen folgende allgemeine Pflichten:
§ 4
§ 4 Rollenverteilung für elektronische Verschreibungen und elektronische Abgaben (EURezept)
Fassung: 25. Februar 2026 bis laufend
2. Abschnitt
Rollenverteilung für elektronische Verschreibungen und elektronische Abgaben (EURezept)
Die Rolle der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers
§ 4. Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat folgende Verarbeitungstätigkeiten zu verantworten:
§ 5
§ 5 Österreich als Herkunftsmitgliedstaat
Fassung: 25. Februar 2026 bis laufend
1. Unterabschnitt
Österreich als Herkunftsmitgliedstaat
Die Rolle des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin
§ 5. (1) Der jeweils behandelnde Arzt oder die jeweils behandelnde Ärztin hat die Verarbeitungstätigkeiten der Erstellung eines e-Rezepts gemäß § 31a ASVG, das in einem EU- oder EWR-Staat eingelöst werden soll, unter Erfüllung der inhaltlichen Vorgaben des § 3a Rezeptpflichtgesetz, BGBl. I Nr. 163/2019 in der jeweils geltenden Fassung, zu verantworten.
(2) Dem jeweils behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin obliegen folgende Pflichten:
§ 6
§ 6 Die Rolle der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers
Fassung: 25. Februar 2026 bis laufend
Die Rolle der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers
§ 6. (1) Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat folgende Verarbeitungstätigkeiten zu verantworten, die durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger im übertragenen Wirkungsbereich besorgt werden:
(2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister obliegen folgende Pflichten:
§ 7
§ 7 Österreich als Behandlungsmitgliedstaat
Fassung: 25. Februar 2026 bis laufend
2. Unterabschnitt
Österreich als Behandlungsmitgliedstaat
Die Rolle der behandelnden Apotheke
§ 7. (1) Die jeweils behandelnde Apotheke gemäß § 24q Abs. 1 GTelG 2012 hat folgende Verarbeitungstätigkeiten zu verantworten:
(2) Der jeweils behandelnden Apotheke obliegen folgende Pflichten:
§ 8
§ 8 Die Rolle der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister
Fassung: 25. Februar 2026 bis laufend
Die Rolle der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister
§ 8. (1) Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister hat folgende Verarbeitungstätigkeiten zu verantworten, die durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger im übertragenen Wirkungsbereich besorgt werden:
(2) Der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister obliegt die Pflicht zur Wahrnehmung der Betroffenenrechte gemäß Kapitel III der DSGVO, sofern diese unmittelbar und ausschließlich die in Abs. 1 Z 1 genannte Verarbeitungstätigkeit betreffen.
§ 9
§ 9 Rollenverteilung für die EU-Patientenkurzakte
Fassung: 25. Februar 2026 bis laufend
3. Abschnitt
Rollenverteilung für die EU-Patientenkurzakte
Die Rolle der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers
§ 9. Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat die Einrichtung und den Betrieb der Nationalen Kontaktstelle für digitale Gesundheit gemäß § 24s Abs. 2 iVm § 24j GTelG 2012 zu verantworten.
§ 10
§ 10 Österreich als Behandlungsmitgliedstaat
Fassung: 25. Februar 2026 bis laufend
1. Unterabschnitt
Österreich als Behandlungsmitgliedstaat
Die Rolle des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin
§ 10. (1) Der jeweils behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin hat die Verarbeitungstätigkeiten der Abfrage einer EU-Patientenkurzakte gemäß § 24t GTelG 2012 zu verantworten.
(2) Dem jeweils behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin obliegen folgende Pflichten:
§ 11
§ 11 Die Rolle der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers
Fassung: 25. Februar 2026 bis laufend
Die Rolle der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers
§ 11. (1) Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat den Empfang einer EU-Patientenkurzakte aus einem anderen MyHealth@EU-Mitgliedstaat und die Zurverfügungstellung dieser an den jeweils behandelnden Arzt oder die behandelnde Ärztin in seiner oder ihrer Funktion als Nationale Kontaktstelle für digitale Gesundheit gemäß § 9 zu verantworten.
(2) Der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister obliegt die Pflicht zur Wahrnehmung der Betroffenenrechte gemäß Kapitel III der DSGVO, sofern diese unmittelbar und ausschließlich die in Abs. 1 genannte Verarbeitungstätigkeit betrifft.
§ 12
§ 12 Schlussbestimmungen
Fassung: 25. Februar 2026 bis laufend
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
In- und Außerkrafttreten
§ 12. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.