Verordnungen

MyHealth@EU-Rollenverteilungs-Verordnung

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Regelungen zur datenschutzrechtlichen Rollenverteilung in grenzüberschreitenden Gesundheitsanwendungen (MyHealth@EU-Rollenverteilungs-Verordnung – MH@EU-RVV)

MH@EU-RVVVerordnungFassung seit 25. Februar 2026RIS-Stand 25. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013111 · BGBl. II Nr. 32/2026 · 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Pflichten der gemeinsamen Verantwortlichen

Fassung: 25. Februar 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 MH@EU-RVV?

  • Kernaussage§ 2 MH@EU-RVV fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Pflichten der gemeinsamen Verantwortlichen

§ 2. (1) Den in den § 1 genannten gemeinsamen Verantwortlichen obliegen jeweils die in den folgenden Abschnitten zugewiesenen sowie die in Abs. 2 genannten, aus der DSGVO resultierenden Pflichten gemäß Art. 26 DSGVO.

(2) Hinsichtlich der von ihnen zu verantwortenden Datenverarbeitungstätigkeiten obliegen den gemeinsamen Verantwortlichen jeweils folgende Pflichten:

(3) Anträge von betroffenen Personen zur Ausübung von Rechten gemäß Kapitel III der DSGVO sind von einem der gemeinsamen Verantwortlichen innerhalb von 72 Stunden an die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister gemäß § 17 GTelG 2012 eingerichtete ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung zur Beantwortung weiterzuleiten, wenn

(4) Die im Rahmen des 6. Abschnitts GTelG 2012 verarbeiteten Daten sind im Falle des Außerkrafttretens der jeweiligen Bestimmungen unverzüglich zu löschen. Inwiefern der Löschung andere Rechtsgrundlagen entgegenstehen ist vom jeweiligen Verantwortlichen selbst zu bestimmen.

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 MH@EU-RVV in einfachen Worten?

§ 2 MH@EU-RVV fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

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Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
25. Februar 2026
Fassung seit
25. Februar 2026
Fassung bis
laufend
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