§ 2
§ 2 Pflichten der gemeinsamen Verantwortlichen
Fassung: 25. Februar 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 MH@EU-RVV?
- Kernaussage§ 2 MH@EU-RVV fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Pflichten der gemeinsamen Verantwortlichen
§ 2. (1) Den in den § 1 genannten gemeinsamen Verantwortlichen obliegen jeweils die in den folgenden Abschnitten zugewiesenen sowie die in Abs. 2 genannten, aus der DSGVO resultierenden Pflichten gemäß Art. 26 DSGVO.
(2) Hinsichtlich der von ihnen zu verantwortenden Datenverarbeitungstätigkeiten obliegen den gemeinsamen Verantwortlichen jeweils folgende Pflichten:
(3) Anträge von betroffenen Personen zur Ausübung von Rechten gemäß Kapitel III der DSGVO sind von einem der gemeinsamen Verantwortlichen innerhalb von 72 Stunden an die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister gemäß § 17 GTelG 2012 eingerichtete ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung zur Beantwortung weiterzuleiten, wenn
(4) Die im Rahmen des 6. Abschnitts GTelG 2012 verarbeiteten Daten sind im Falle des Außerkrafttretens der jeweiligen Bestimmungen unverzüglich zu löschen. Inwiefern der Löschung andere Rechtsgrundlagen entgegenstehen ist vom jeweiligen Verantwortlichen selbst zu bestimmen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 MH@EU-RVV in einfachen Worten?
§ 2 MH@EU-RVV fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. Februar 2026
- Fassung seit
- 25. Februar 2026
- Fassung bis
- laufend
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