§ 1
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
Fassung: 25. Februar 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 MH@EU-RVV?
- Kernaussage§ 1 MH@EU-RVV behandelt "Allgemeine Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
§ 1. (1) Gegenstand dieser Verordnung sind nähere Regelungen gemäß dem 6. Abschnitt des GTelG 2012 zur Aufteilung der Pflichten gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 074 vom 04.03.2021 S. 35, (im Folgenden: DSGVO) für die gemeinsamen Verantwortlichen
(2) Gemeinsame Verantwortlichkeit bedeutet die gesetzliche Benennung der Verantwortlichen unter Vorgabe von Zwecken und Mitteln der Verarbeitung gemäß § 24r Abs. 2 und § 24u Abs. 2 GTelG 2012 iVm Art. 4 Z 7 2. Fall DSGVO.
(3) Die gemeinsame Verantwortlichkeit im Sinne des Art. 26 DSGVO besteht so lange, wie die in Abs. 1 genannten Bestimmungen des 6. Abschnitts GTelG 2012 in Geltung stehen.
(4) Sämtliche Verarbeitungstätigkeiten der gemeinsamen Verantwortlichen haben ausschließlich innerhalb des EU- bzw. des EWR-Raums zu erfolgen. Eine Drittstaatenübermittlung im Sinne des Kapitels V DSGVO ist nicht zulässig.
(5) Die gemeinsam Verantwortlichen sind befugt, Auftragsverarbeiter zu bestellen, sofern deren Identität sowie der entsprechende Auftragsverarbeitungsvertrag den anderen Verantwortlichen vor Abschluss mitgeteilt wird und sichergestellt ist, dass der Auftragsverarbeiter die gegenständlichen Pflichten erfüllt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 MH@EU-RVV in einfachen Worten?
§ 1 MH@EU-RVV behandelt "Allgemeine Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 25. Februar 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. Februar 2026
- Fassung seit
- 25. Februar 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 23:30
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