Verordnungen

Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gewinnbeteiligung in der Lebensversicherung (Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung – LV-GBV)

LV-GBVVerordnungFassung seit 1. September 2021RIS-Stand 6. August 2021

RIS-Gesetzesnummer 20009295 · BGBl. II Nr. 292/2015 · 57/01 Versicherungsaufsicht · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4 Mindestbemessungsgrundlage

Fassung: 1. September 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 LV-GBV?

  • Kernaussage§ 4 LV-GBV behandelt "Mindestbemessungsgrundlage" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: zum Bezugszeitraum vgl. § 7 Abs. 4

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Mindestbemessungsgrundlage

§ 4. (1) Die Mindestbemessungsgrundlage bestimmt sich aus den folgenden Posten und ist zu jedem Bilanzstichtag zu ermitteln:

1.

+

Abgegrenzte Prämien (§ 146 Abs. 4 Posten III.1. VAG 2016);

2.

+

Erträge aus Kapitalanlagen und Zinsenerträge (§ 146 Abs. 5 Posten IV.2. VAG 2016);

3.

–

Aufwendungen für Kapitalanlagen und Zinsenaufwendungen (§ 146 Abs. 5 Posten IV.3. VAG 2016);

4.

+

Sonstige versicherungstechnische Erträge (§ 146 Abs. 4 Posten III.4. VAG 2016);

5.

–

Aufwendungen für Versicherungsfälle (§ 146 Abs. 4 Posten III.5. VAG 2016);

6.

–

Erhöhung von versicherungstechnischen Rückstellungen (§ 146 Abs. 4 Posten III.6. VAG 2016) abzüglich der Aufwendungen für die Dotierung der Zinszusatzrückstellung gemäß § 3 der Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung – VU-HZV, BGBl. II Nr. 266/2016, in der jeweils geltenden Fassung;

7.

+

Verminderung von versicherungstechnischen Rückstellungen (§ 146 Abs. 4 Posten III.7. VAG 2016) abzüglich der Erträge aus der Auflösung der Zinszusatzrückstellung gemäß § 3 VU-HZV;

8.

–

Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb (§ 146 Abs. 4 Posten III.9. VAG 2016);

9.

–

Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen (§ 146 Abs. 4 Posten III.11. VAG 2016);

10.

+

Sonstige nichtversicherungstechnische Erträge (§ 146 Abs. 5 Posten IV.5. VAG 2016);

11.

–

Sonstige nichtversicherungstechnische Aufwendungen (§ 146 Abs. 5 Posten IV.6. VAG 2016);

12.

–

Steuern vom Einkommen und vom Ertrag (§ 146 Abs. 5 Posten IV.11. VAG 2016);

13.

+

Auflösung der Risikorücklage gemäß § 143 VAG 2016 (§146 Abs. 5 Posten IV.13.a. VAG 2016);

14.

–

Zuweisung an die Risikorücklage gemäß § 143 VAG 2016 (§ 146 Abs. 5 Posten IV.14.a. VAG 2016);

15.

–

Aufwendungen für die Dotierung der Zinszusatzrückstellung gemäß Abs. 3 Z 3;

16.

+

Erträge aus der Auflösung der Zinszusatzrückstellung gemäß § 3 Abs. 6 VU-HZV;

17.

–

Anrechnung von Überdotierungen oder negativen Mindestbemessungsgrundlagen aus früheren Geschäftsjahren gemäß Abs. 6.

(2) Die Höhe der Mindestbemessungsgrundlage im Sinne des § 92 Abs. 4 VAG 2016 ist das Maximum aus der Summe der Posten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 17 und dem Posten gemäß Abs. 1 Z 16.

(3) In der Berechnung gemäß Abs. 1 und 2 sind zu berücksichtigen:

(4) In der Berechnung gemäß Abs. 1 und 2 sind nicht zu berücksichtigen:

(5) Wird die Höhe der vom Versicherungsunternehmen für den Vertragsabschluss und die Verwaltung des Versicherungsvertrags dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellten Kosten mit dem Versicherungsnehmer vertraglich vereinbart, dann sind für diese Versicherungsverträge die Teile der Posten in Abs. 1, die auf die geschäftsplanmäßig verrechneten Kosten und auf die verursachungsgerecht mit den Verträgen verbundenen Aufwendungen entfallen, bei der Ermittlung der Mindestbemessungsgrundlage nicht anzusetzen.

(6) Bei der Ermittlung der Mindestbemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 und 2 können Überdotierungen oder negative Mindestbemessungsgrundlagen aus früheren Geschäftsjahren im Posten gemäß Abs. 1 Z 17 angerechnet werden. Der ungekürzte anrechnungsfähige Betrag aus einem früheren Geschäftsjahr ergibt sich aus der positiven Differenz der abgeleiteten Bemessungsgrundlage und der Summe der Posten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 16. Die abgeleitete Bemessungsgrundlage ergibt sich aus der durch 0,85 dividierten Summe der Aufwendungen für die Dotierung der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (§ 146 Abs. 4 Posten III.8. VAG 2016) und allfälliger Direktgutschriften. Anrechnungen von negativen Mindestbemessungsgrundlagenteilen, die sich aus der Summe der Posten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 14 ergeben, dürfen erst berücksichtigt werden, wenn sie nach dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2020 entstanden sind.

A = Max( 0 ; B / 0,85 - C), wobei gilt:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 LV-GBV in einfachen Worten?

§ 4 LV-GBV behandelt "Mindestbemessungsgrundlage" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2021 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
6. August 2021
Fassung seit
1. September 2021
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 17:39
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 355/2021
  • BGBl. II Nr. 322/2016

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