Verordnungen

Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gewinnbeteiligung in der Lebensversicherung (Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung – LV-GBV)

LV-GBVVerordnungIn Kraft seit 1. Januar 2016RIS-Stand 6. August 2021

RIS-Gesetzesnummer 20009295 · BGBl. II Nr. 292/2015 · 57/01 Versicherungsaufsicht · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Anwendungsbereich

Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für gewinnberechtigte Lebensversicherungsverträge des direkten Geschäftes, für die eine gesonderte Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 300 Abs. 1 Z 1 (klassische Lebensversicherung), Z 2 (betriebliche Kollektivversicherung) oder Z 5 (kapitalanlageorientierte Lebensversicherung) VAG 2016 eingerichtet ist.

§ 2

§ 2 Begriffsbestimmungen

Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend

Begriffsbestimmungen

§ 2. Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

§ 3

§ 3 Mindestgewinnbeteiligung

Fassung: 1. September 2021 bis laufend

Mindestgewinnbeteiligung

§ 3. Die Aufwendungen für die Dotierung der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (§ 146 Abs. 4 Posten III.8. VAG 2016) zuzüglich allfälliger Direktgutschriften haben in jedem Geschäftsjahr mindestens 85% der Mindestbemessungsgrundlage gemäß § 4 zu betragen.

§ 4

§ 4 Mindestbemessungsgrundlage

Fassung: 1. September 2021 bis laufend

Mindestbemessungsgrundlage

§ 4. (1) Die Mindestbemessungsgrundlage bestimmt sich aus den folgenden Posten und ist zu jedem Bilanzstichtag zu ermitteln:

1.

+

Abgegrenzte Prämien (§ 146 Abs. 4 Posten III.1. VAG 2016);

2.

+

Erträge aus Kapitalanlagen und Zinsenerträge (§ 146 Abs. 5 Posten IV.2. VAG 2016);

3.

–

Aufwendungen für Kapitalanlagen und Zinsenaufwendungen (§ 146 Abs. 5 Posten IV.3. VAG 2016);

4.

+

Sonstige versicherungstechnische Erträge (§ 146 Abs. 4 Posten III.4. VAG 2016);

5.

–

Aufwendungen für Versicherungsfälle (§ 146 Abs. 4 Posten III.5. VAG 2016);

6.

–

Erhöhung von versicherungstechnischen Rückstellungen (§ 146 Abs. 4 Posten III.6. VAG 2016) abzüglich der Aufwendungen für die Dotierung der Zinszusatzrückstellung gemäß § 3 der Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung – VU-HZV, BGBl. II Nr. 266/2016, in der jeweils geltenden Fassung;

7.

+

Verminderung von versicherungstechnischen Rückstellungen (§ 146 Abs. 4 Posten III.7. VAG 2016) abzüglich der Erträge aus der Auflösung der Zinszusatzrückstellung gemäß § 3 VU-HZV;

8.

–

Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb (§ 146 Abs. 4 Posten III.9. VAG 2016);

9.

–

Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen (§ 146 Abs. 4 Posten III.11. VAG 2016);

10.

+

Sonstige nichtversicherungstechnische Erträge (§ 146 Abs. 5 Posten IV.5. VAG 2016);

11.

–

Sonstige nichtversicherungstechnische Aufwendungen (§ 146 Abs. 5 Posten IV.6. VAG 2016);

12.

–

Steuern vom Einkommen und vom Ertrag (§ 146 Abs. 5 Posten IV.11. VAG 2016);

13.

+

Auflösung der Risikorücklage gemäß § 143 VAG 2016 (§146 Abs. 5 Posten IV.13.a. VAG 2016);

14.

–

Zuweisung an die Risikorücklage gemäß § 143 VAG 2016 (§ 146 Abs. 5 Posten IV.14.a. VAG 2016);

15.

–

Aufwendungen für die Dotierung der Zinszusatzrückstellung gemäß Abs. 3 Z 3;

16.

+

Erträge aus der Auflösung der Zinszusatzrückstellung gemäß § 3 Abs. 6 VU-HZV;

17.

–

Anrechnung von Überdotierungen oder negativen Mindestbemessungsgrundlagen aus früheren Geschäftsjahren gemäß Abs. 6.

(2) Die Höhe der Mindestbemessungsgrundlage im Sinne des § 92 Abs. 4 VAG 2016 ist das Maximum aus der Summe der Posten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 17 und dem Posten gemäß Abs. 1 Z 16.

(3) In der Berechnung gemäß Abs. 1 und 2 sind zu berücksichtigen:

(4) In der Berechnung gemäß Abs. 1 und 2 sind nicht zu berücksichtigen:

(5) Wird die Höhe der vom Versicherungsunternehmen für den Vertragsabschluss und die Verwaltung des Versicherungsvertrags dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellten Kosten mit dem Versicherungsnehmer vertraglich vereinbart, dann sind für diese Versicherungsverträge die Teile der Posten in Abs. 1, die auf die geschäftsplanmäßig verrechneten Kosten und auf die verursachungsgerecht mit den Verträgen verbundenen Aufwendungen entfallen, bei der Ermittlung der Mindestbemessungsgrundlage nicht anzusetzen.

(6) Bei der Ermittlung der Mindestbemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 und 2 können Überdotierungen oder negative Mindestbemessungsgrundlagen aus früheren Geschäftsjahren im Posten gemäß Abs. 1 Z 17 angerechnet werden. Der ungekürzte anrechnungsfähige Betrag aus einem früheren Geschäftsjahr ergibt sich aus der positiven Differenz der abgeleiteten Bemessungsgrundlage und der Summe der Posten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 16. Die abgeleitete Bemessungsgrundlage ergibt sich aus der durch 0,85 dividierten Summe der Aufwendungen für die Dotierung der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (§ 146 Abs. 4 Posten III.8. VAG 2016) und allfälliger Direktgutschriften. Anrechnungen von negativen Mindestbemessungsgrundlagenteilen, die sich aus der Summe der Posten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 14 ergeben, dürfen erst berücksichtigt werden, wenn sie nach dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2020 entstanden sind.

A = Max( 0 ; B / 0,85 - C), wobei gilt:

§ 5

§ 5 Schlussgewinnfonds

Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend

Schlussgewinnfonds

§ 5. (1) Wenn Schlussgewinne in der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (§ 144 Abs. 3 Posten D. V. VAG 2016) geführt werden, sind sie als Schlussgewinnfonds auszuweisen.

(2) Die Anteile aus dem Schlussgewinnfonds haben den einzelnen Verträgen individuell zuordenbar zu sein.

(3) Eine Auflösung des Schlussgewinnfonds ist höchstens in Höhe des individuell zugeordneten Anteils und nur gegen eine individuelle laufende Gewinnbeteiligung des Vertrages, bei Vertragsende oder im Falle eines Notstands gemäß § 92 Abs. 5 VAG 2016 zulässig.

(4) Für Verträge, bei denen Schlussgewinne als Schlussgewinnfonds geführt werden, dürfen die jährlich festgelegten Beträge für den Schlussgewinnfonds die erklärten laufenden Gewinne nicht übersteigen.

(5) Sofern vertraglich nicht anders vereinbart, ist der Schlussgewinnfonds bei Rückkauf in die Ermittlung des Rückkaufswertes mit einzubeziehen, wobei ein Rückkaufsabschlag maximal im selben Verhältnis wie bei der Deckungsrückstellung zur Anwendung kommen darf.

§ 6

§ 6 Gewinnbeteiligung

Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend

Gewinnbeteiligung

§ 6. (1) Im Einklang mit dem Gewinnplan gemäß § 1 der Lebensversicherung Gewinnplanverordnung – LV-GPV, BGBl. II Nr. 295/2015, und unter Berücksichtigung der Stellungnahme des verantwortlichen Aktuars gemäß § 116 Abs. 1 Z 2 VAG 2016 legen der Vorstand bzw. der Verwaltungsrat und die geschäftsführenden Direktoren im Rahmen des Jahresabschlusses die Höhe der Gewinnbeteiligung fest.

(2) Die Gewinne sind verursachungsgerecht und angemessen unter Berücksichtigung von Abrechnungsverbänden auf die gewinnberechtigten Lebensversicherungsverträge durch Erklärung oder Festlegung aufzuteilen. Sachlich begründete Differenzierungen der Höhe der Gewinnbeteiligung sind zulässig; solche Differenzierungen sind jedenfalls dann erforderlich, wenn das Unterlassen einer Differenzierung zu einer systematischen und einseitigen Belastung von Teilbeständen mit den Risiken anderer Teilbestände führen würde. Eine Differenzierung ist insbesondere im Hinblick auf unterschiedliche Garantien und Optionen zulässig.

(3) Erklärte, aber noch nicht zugeteilte laufende Gewinne sind binnen zwei Jahren ab dem Bilanzstichtag, auf den sich die Erklärung bezieht, der individuellen Deckungsrückstellung zuzuteilen. Festgelegte Schlussgewinne, sofern sie in der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (§ 144. Abs. 3 Posten D. V. VAG 2016) geführt werden, sind dem Schlussgewinnfonds spätestens zum nächsten Bilanzstichtag zuzuweisen.

(4) Soweit aus versicherungstechnischer Sicht zu erwarten ist, dass Schlussgewinne das Zweifache der letzten laufenden Gewinnzuteilung nicht übersteigen, kann die Bildung eines Schlussgewinnfonds oder einer zusätzlichen Rückstellung in der Deckungsrückstellung unterbleiben.

§ 7

§ 7 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Fassung: 6. August 2021 bis laufend

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Auf Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 enden, sind die Vorschriften der Verordnung über die Gewinnbeteiligung in der Lebensversicherung (Gewinnbeteiligungs-Verordnung – GBVVU), BGBl. II Nr. 398/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 397/2013, anzuwenden.

(2) Soweit Aufwendungen zur Bildung der Rückstellung nach § 3 der Höchstzinssatzverordnung, BGBl. Nr. 70/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 354/2012, als Abzugsposten berücksichtigt wurden, sind dementsprechend Erträge aus der Auflösung einer solchen Rückstellung als Hinzurechnungsposten zur Bemessungsgrundlage im Sinne des § 92 Abs. 4 VAG 2016 zu berücksichtigen. Die Auflösung hat binnen zehn Jahren zu erfolgen, wobei jährlich zumindest 10 % der zum 31. Dezember 2012 gebildeten Rückstellung aufzulösen sind.

(3) § 4 Abs. 1 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 322/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 4 Abs. 4 Z 2 gilt nicht für die zum 31. Dezember 2015 bilanzierten latenten Steuern, die bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß § 3 GBVVU berücksichtigt wurden. Diese latenten Steuern sind spätestens zum Zeitpunkt der Auflösung bei der Ermittlung der Mindestbemessungsgrundlage gemäß § 4 zu berücksichtigen.

(4) § 3 sowie § 4 Abs. 1 Z 16 und 17, Abs. 2, 3 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 355/2021 treten mit 1. September 2021 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen. § 3 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft.