Verordnungen

Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gewinnbeteiligung in der Lebensversicherung (Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung – LV-GBV)

LV-GBVVerordnungFassung seit 1. Januar 2016RIS-Stand 6. August 2021

RIS-Gesetzesnummer 20009295 · BGBl. II Nr. 292/2015 · 57/01 Versicherungsaufsicht · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Begriffsbestimmungen

Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 LV-GBV?

  • Kernaussage§ 2 LV-GBV erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 1 Anwendungsbereich

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 LV-GBV in einfachen Worten?

§ 2 LV-GBV erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2016 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
7. Oktober 2015
Fassung seit
1. Januar 2016
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 17:39
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 355/2021
  • BGBl. II Nr. 322/2016

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Verweise

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Rückverweise

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