§ 3
§ 3 Mindestgewinnbeteiligung
Fassung: 1. September 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 LV-GBV?
- Kernaussage§ 3 LV-GBV behandelt "Mindestgewinnbeteiligung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: zum Bezugszeitraum vgl. § 7 Abs. 4
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Mindestgewinnbeteiligung
§ 3. Die Aufwendungen für die Dotierung der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (§ 146 Abs. 4 Posten III.8. VAG 2016) zuzüglich allfälliger Direktgutschriften haben in jedem Geschäftsjahr mindestens 85% der Mindestbemessungsgrundlage gemäß § 4 zu betragen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 LV-GBV in einfachen Worten?
§ 3 LV-GBV behandelt "Mindestgewinnbeteiligung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2021 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. August 2021
- Fassung seit
- 1. September 2021
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 355/2021
- BGBl. II Nr. 322/2016
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Rückverweise
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