§ 7
§ 7 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Fassung: 6. August 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7 LV-GBV?
- Kernaussage§ 7 LV-GBV beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die...
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Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Auf Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 enden, sind die Vorschriften der Verordnung über die Gewinnbeteiligung in der Lebensversicherung (Gewinnbeteiligungs-Verordnung – GBVVU), BGBl. II Nr. 398/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 397/2013, anzuwenden.
(2) Soweit Aufwendungen zur Bildung der Rückstellung nach § 3 der Höchstzinssatzverordnung, BGBl. Nr. 70/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 354/2012, als Abzugsposten berücksichtigt wurden, sind dementsprechend Erträge aus der Auflösung einer solchen Rückstellung als Hinzurechnungsposten zur Bemessungsgrundlage im Sinne des § 92 Abs. 4 VAG 2016 zu berücksichtigen. Die Auflösung hat binnen zehn Jahren zu erfolgen, wobei jährlich zumindest 10 % der zum 31. Dezember 2012 gebildeten Rückstellung aufzulösen sind.
(3) § 4 Abs. 1 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 322/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 4 Abs. 4 Z 2 gilt nicht für die zum 31. Dezember 2015 bilanzierten latenten Steuern, die bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß § 3 GBVVU berücksichtigt wurden. Diese latenten Steuern sind spätestens zum Zeitpunkt der Auflösung bei der Ermittlung der Mindestbemessungsgrundlage gemäß § 4 zu berücksichtigen.
(4) § 3 sowie § 4 Abs. 1 Z 16 und 17, Abs. 2, 3 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 355/2021 treten mit 1. September 2021 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen. § 3 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 LV-GBV in einfachen Worten?
§ 7 LV-GBV beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 6. August 2021 bis laufend.
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- Zuletzt geändert am
- 6. August 2021
- Fassung seit
- 6. August 2021
- Fassung bis
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- BGBl. II Nr. 355/2021
- BGBl. II Nr. 322/2016
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