Verordnungen

Luftfahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über den Schutz von ArbeitnehmerInnen in der Luftfahrt (Luftfahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung – LuftAV)

LuftAVVerordnungFassung seit 1. Januar 2024RIS-Stand 12. Dezember 2023

RIS-Gesetzesnummer 20010696 · BGBl. II Nr. 185/2019 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6 Sprengeinsatz

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 LuftAV?

  • Kernaussage§ 6 LuftAV behandelt "Sprengeinsatz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Vor der Durchführung des Sprengeinsatzes ist über den festgelegten Abwurfstellen ein Erhebungsflug durchzuführen, um einsatz- und...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Sprengeinsatz

§ 6. (1) Vor der Durchführung des Sprengeinsatzes ist über den festgelegten Abwurfstellen ein Erhebungsflug durchzuführen, um einsatz- und sicherheitsrelevante Tatsachen über die vorherrschenden Gegebenheiten am Einsatzort in Erfahrung zu bringen. Der Beginn der Abwurfphase ist durch den Piloten/die Pilotin festzulegen.

(2) Bei jedem Abwurf einer Sprengladung ist wie folgt vorzugehen:

(3) Das Abwerfen von Sprengladungen darf nur bei Schwebeflug oder bei langsamem, gleichmäßigem Flug erfolgen. Die Sprengladungen sind einzeln abzuwerfen. Die Sprengladungen dürfen nicht im Bogenwurf abgeworfen werden. Abweichend von § 25 Abs. 2 Z 4 SprengV dürfen die Sprengladungen nicht mit Schnüren oder Bändern versehen sein oder abgeseilt werden.

(4) Sprengladungen sind unmittelbar nach Zündung abzuwerfen. Dies gilt auch, wenn die Wirksamkeit der Zündung nicht einwandfrei erkennbar ist.

(5) Nach Ende der Abwurfserie ist zu kontrollieren, ob alle Sprengladungen detoniert sind.

(6) Im Rahmen einer Abwurfserie dürfen nur so viele Sprengladungen abgeworfen werden, dass eine sichere Kontrolle der Detonationen möglich ist.

(7) Der/Die Sprengbefugte darf während eines Lawinenauslösefluges nur zu folgenden Tätigkeiten eingesetzt werden:

(8) Wenn es aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, hat der/die Pilot/in die Anweisung zum sofortigen Notabwurf aller an Bord befindlichen Sprengladungen zu geben.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 5 Lawinenauslöseflug
Nächster Paragraph§ 7 Versagerbeseitigung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 LuftAV in einfachen Worten?

§ 6 LuftAV behandelt "Sprengeinsatz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
12. Dezember 2023
Fassung seit
1. Januar 2024
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 368/2023

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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