§ 5
§ 5 Lawinenauslöseflug
Fassung: 3. Juli 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 LuftAV?
- Kernaussage§ 5 LuftAV behandelt "Lawinenauslöseflug" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Vor Durchführung des Lawinenauslösefluges sind der Bereich der Abwurfstellen sowie die Vorgangsweise beim Abwerfen der Sprengladungen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Lawinenauslöseflug
§ 5. (1) Vor Durchführung des Lawinenauslösefluges sind der Bereich der Abwurfstellen sowie die Vorgangsweise beim Abwerfen der Sprengladungen festzulegen.
(2) Arbeitgeber/innen haben sicherzustellen, dass Arbeitnehmer/innen
(3) Es muss sichergestellt sein, dass während des Lawinenauslösefluges eine eindeutige Verständigung zwischen allen an Bord anwesenden Personen gewährleistet ist. Dies ist durch Anschluss an das Bordkommunikationssystem, z. B. „Intercom“, zu gewährleisten. Zwischen dem/der Sprengbefugten und allfälligen Absperrposten am Boden muss während der Dauer des Lawinenauslösefluges eine sichere Funkverbindung gewährleistet sein.
(4) Es ist dafür zu sorgen, dass der/die Sprengbefugte während des Lawinenauslösefluges einen Schutzhelm und ein Auffangsystem benützt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 LuftAV in einfachen Worten?
§ 5 LuftAV behandelt "Lawinenauslöseflug" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 3. Juli 2019 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. Juli 2019
- Fassung seit
- 3. Juli 2019
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 368/2023
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