§ 17
§ 17 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Fassung: 13. Dezember 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 17 LuftAV?
- Kernaussage§ 17 LuftAV behandelt "Übergangs- und Schlussbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung tritt mit 3. Juli 2019 in Kraft.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
5. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 3. Juli 2019 in Kraft.
(2) § 4 Abs. 4 und § 6 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 368/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17 LuftAV in einfachen Worten?
§ 17 LuftAV behandelt "Übergangs- und Schlussbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 13. Dezember 2023 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 12. Dezember 2023
- Fassung seit
- 13. Dezember 2023
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 368/2023
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Rückverweise
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