Verordnungen

Luftfahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über den Schutz von ArbeitnehmerInnen in der Luftfahrt (Luftfahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung – LuftAV)

LuftAVVerordnungFassung seit 3. Juli 2019RIS-Stand 12. Dezember 2023

RIS-Gesetzesnummer 20010696 · BGBl. II Nr. 185/2019 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 10

§ 10 Gesicherte Fluchtbereiche

Fassung: 3. Juli 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 10 LuftAV?

  • Kernaussage§ 10 LuftAV behandelt "Gesicherte Fluchtbereiche" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Arbeitsstätten gemäß § 9 sind so zu gestalten, dass von jedem Punkt der Arbeitsstätte aus nach...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Gesicherte Fluchtbereiche

§ 10. (1) Arbeitsstätten gemäß § 9 sind so zu gestalten, dass von jedem Punkt der Arbeitsstätte aus nach höchstens 40 m jene Bereiche, durch die ein Fluchtweg führt (wie zB Gänge, Stiegenhäuser, Foyers), in ihrem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche gemäß § 21 AStV, entsprechen.

(2) Die Länge von 40 m gemäß Abs. 1 darf auf bis zu 70 m erweitert werden,

(3) Die zusätzlichen Schutzmaßnahmen gemäß Abs. 2 Z 2 sind:

(4) Die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 1a bis 1c AStV, BGBl. II Nr. 368/1998, werden durch Abs. 1 bis 3 nicht berührt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 LuftAV in einfachen Worten?

§ 10 LuftAV behandelt "Gesicherte Fluchtbereiche" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 3. Juli 2019 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
5. Juli 2019
Fassung seit
3. Juli 2019
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 18:07
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 368/2023

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