Verordnungen

Luftfahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über den Schutz von ArbeitnehmerInnen in der Luftfahrt (Luftfahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung – LuftAV)

LuftAVVerordnungIn Kraft seit 3. Juli 2019RIS-Stand 12. Dezember 2023

RIS-Gesetzesnummer 20010696 · BGBl. II Nr. 185/2019 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 2

§ 2 Auslösen von Lawinen von Hubschraubern aus

Fassung: 3. Juli 2019 bis laufend

2. Abschnitt

Auslösen von Lawinen von Hubschraubern aus

Geltungsbereich

§ 2. (1) Dieser Abschnitt der Verordnung gilt für

(2) Dieser Abschnitt der Verordnung gilt nicht für Zivilluftfahrzeuge des Bundes, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit eingesetzt werden.

§ 3

§ 3 Allgemeine Anforderungen

Fassung: 3. Juli 2019 bis laufend

Allgemeine Anforderungen

§ 3. (1) Für das künstliche Auslösen von Lawinen von Hubschraubern aus dürfen nur Hubschrauber eingesetzt werden, die

(2) Es ist sicherzustellen, dass vor jedem Lawinenauslöseflug zum Auslösen von Lawinen am Hubschrauber an der Ausbringseite der Sprengladungen montierte Transportnetze, Körbe oder andere Gerätschaften, die geeignet erscheinen, das Ausbringen der Sprengladungen zu behindern, entfernt werden.

(3) Beim Auslösen von Lawinen ist spätestens vor dem Bereitlegen der Sprengladung die Hubschraubertüre zu öffnen. Beim Zünden der Sprengladung muss ein sicheres Hantieren mit den Sprengladungen gewährleistet sein.

(4) An Bord des Hubschraubers dürfen sich beim Auslösen von Lawinen nur Personen aufhalten, die zur Durchführung dieses Arbeitsvorganges erforderlich sind, insbesondere

(5) Beim Auslösen von Lawinen ist die Sitzordnung an Bord des Hubschraubers so festzulegen, dass beim Abwerfen der Sprengladungen ein sicheres und unbehindertes Hantieren für alle Beteiligten möglich ist.

§ 4

§ 4 Sprengladungen

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Sprengladungen

§ 4. (1) Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass nur Sprengladungen mit maximal 10 kg Sprengstoff in einer geballten Ladung verwendet werden. Jede Sprengladung muss mit zwei Sprengkapseln mit Sicherheitsanzündschnüren und geeigneten Anzündern versehen sein.

(2) Es dürfen nur Sprengladungen verwendet werden, die auf der Schneedecke so wenig wie möglich abgleiten.

(3) Für die Zündung der Sprengladungen sind Sicherheitsanzündschnüre zu verwenden. Die Sicherheitsanzündschnüre sind an der Ladung so zu befestigen, dass sich die einzelnen Zündschnurteile an keiner Stelle berühren und beim Transport bzw. beim Abwerfen der Ladung nicht behindernd wirken können. Bei der Zündung ist eine sichere und unmittelbar aufeinander folgende (wenn sicher durchführbar auch gleichzeitige) Zündung beider Sicherheitsanzündschnüre der Sprengladung sicherzustellen.

(4) Es ist dafür zu sorgen, dass Sicherheitsanzündschnüre nur mit Anzündgeräten und Anzündmitteln gezündet werden, die für den Einsatzzweck geeignet sind, insbesondere

(5) Bei Verwendung von Anzündern mit Schutzkappen sind diese während des Transportes der Sprengladungen zusätzlich zu sichern (zB mit einem Klebeband). Die Schutzkappen dürfen erst unmittelbar vor dem Zünden entfernt werden.

(6) Die Herstellung von Schlagpatronen darf nicht im Hubschrauber erfolgen. § 9 Abs. 1 Z 4 SprengV gilt nicht. Die Vorbereitung der Sprengladungen darf nur vor Beginn eines Einsatzes oder mehrerer aufeinander folgender Einsätze und nur im dafür erforderlichen Umfang erfolgen. Schlagpatronen sind vor dem Zugriff durch Unbefugte zu sichern.

(7) Die Zündschnurlänge der Sprengladungen ist über die Mindestbrenndauer von zwei Minuten nach § 14 Z 1 SprengV hinaus so zu wählen, dass eine ausreichende Zeitreserve gewährleistet ist, damit der Hubschrauber einen sicheren Beobachtungspunkt außerhalb des Gefahrenbereiches der Sprengstelle erreichen kann.

(8) An Bord des Hubschraubers dürfen nur so viele Sprengladungen mitgenommen werden, dass ein sicheres Manipulieren in der Hubschrauberkabine jederzeit gewährleistet ist. Die Sprengladungen müssen während des Lawinenauslösefluges in einem Behälter aus funkenarmem Material verwahrt werden.

(9) Die Verladung der Schlagpatronen in den Hubschrauber darf nur durch die/den Sprengbefugte/n und erst unmittelbar vor dem Lawinenauslöseflug vorgenommen werden.

(10) Der Behälter mit den Sprengladungen ist im Hubschrauber so unterzubringen, dass er nicht verrutschen oder kippen kann. Der Behälter darf die ausreichende Bewegungsfreiheit für Sprengbefugte und Pilot/innen nicht behindern. Der Behälter ist deutlich als Sprengstoffbehälter zu kennzeichnen.

§ 5

§ 5 Lawinenauslöseflug

Fassung: 3. Juli 2019 bis laufend

Lawinenauslöseflug

§ 5. (1) Vor Durchführung des Lawinenauslösefluges sind der Bereich der Abwurfstellen sowie die Vorgangsweise beim Abwerfen der Sprengladungen festzulegen.

(2) Arbeitgeber/innen haben sicherzustellen, dass Arbeitnehmer/innen

(3) Es muss sichergestellt sein, dass während des Lawinenauslösefluges eine eindeutige Verständigung zwischen allen an Bord anwesenden Personen gewährleistet ist. Dies ist durch Anschluss an das Bordkommunikationssystem, z. B. „Intercom“, zu gewährleisten. Zwischen dem/der Sprengbefugten und allfälligen Absperrposten am Boden muss während der Dauer des Lawinenauslösefluges eine sichere Funkverbindung gewährleistet sein.

(4) Es ist dafür zu sorgen, dass der/die Sprengbefugte während des Lawinenauslösefluges einen Schutzhelm und ein Auffangsystem benützt.

§ 6

§ 6 Sprengeinsatz

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Sprengeinsatz

§ 6. (1) Vor der Durchführung des Sprengeinsatzes ist über den festgelegten Abwurfstellen ein Erhebungsflug durchzuführen, um einsatz- und sicherheitsrelevante Tatsachen über die vorherrschenden Gegebenheiten am Einsatzort in Erfahrung zu bringen. Der Beginn der Abwurfphase ist durch den Piloten/die Pilotin festzulegen.

(2) Bei jedem Abwurf einer Sprengladung ist wie folgt vorzugehen:

(3) Das Abwerfen von Sprengladungen darf nur bei Schwebeflug oder bei langsamem, gleichmäßigem Flug erfolgen. Die Sprengladungen sind einzeln abzuwerfen. Die Sprengladungen dürfen nicht im Bogenwurf abgeworfen werden. Abweichend von § 25 Abs. 2 Z 4 SprengV dürfen die Sprengladungen nicht mit Schnüren oder Bändern versehen sein oder abgeseilt werden.

(4) Sprengladungen sind unmittelbar nach Zündung abzuwerfen. Dies gilt auch, wenn die Wirksamkeit der Zündung nicht einwandfrei erkennbar ist.

(5) Nach Ende der Abwurfserie ist zu kontrollieren, ob alle Sprengladungen detoniert sind.

(6) Im Rahmen einer Abwurfserie dürfen nur so viele Sprengladungen abgeworfen werden, dass eine sichere Kontrolle der Detonationen möglich ist.

(7) Der/Die Sprengbefugte darf während eines Lawinenauslösefluges nur zu folgenden Tätigkeiten eingesetzt werden:

(8) Wenn es aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, hat der/die Pilot/in die Anweisung zum sofortigen Notabwurf aller an Bord befindlichen Sprengladungen zu geben.

§ 7

§ 7 Versagerbeseitigung

Fassung: 3. Juli 2019 bis laufend

Versagerbeseitigung

§ 7. (1) Die Bergung von Versagerladungen darf nur durch eine/n Sprengbefugte/n und eine/n geschulte/n Flugretter/in unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:

(2) Ein Aushängen aus dem Bergetau oder der Winde an der Bergestelle ist verboten.

(3) § 18 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 3 SprengV gilt nicht.

§ 8

§ 8 Unterweisung

Fassung: 3. Juli 2019 bis laufend

Unterweisung

§ 8. (1) Die Unterweisung der Pilotinnen/Piloten nach § 14 ASchG vor dem ersten Einsatz zum Auslösen von Lawinen vom Hubschrauber aus muss zumindest die Ausbildungsinhalte des § 6 Z 3 lit. f FK-V umfassen.

(2) Die wiederkehrende Unterweisung der Sprengbefugten nach § 14 ASchG muss mindestens alle fünf Jahre erfolgen und muss zumindest die Ausbildungsinhalte des § 6 Z 3 lit. f FK-V umfassen.

§ 9

§ 9 Sonderbestimmungen für Flughäfen

Fassung: 3. Juli 2019 bis laufend

3. Abschnitt

Sonderbestimmungen für Flughäfen

Geltungsbereich

§ 9. Dieser Abschnitt der Verordnung gilt für Flughäfen gemäß § 64 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, sowie für Militärflugplätze, die gemäß § 62 Abs. 3 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden.

§ 10

§ 10 Gesicherte Fluchtbereiche

Fassung: 3. Juli 2019 bis laufend

Gesicherte Fluchtbereiche

§ 10. (1) Arbeitsstätten gemäß § 9 sind so zu gestalten, dass von jedem Punkt der Arbeitsstätte aus nach höchstens 40 m jene Bereiche, durch die ein Fluchtweg führt (wie zB Gänge, Stiegenhäuser, Foyers), in ihrem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche gemäß § 21 AStV, entsprechen.

(2) Die Länge von 40 m gemäß Abs. 1 darf auf bis zu 70 m erweitert werden,

(3) Die zusätzlichen Schutzmaßnahmen gemäß Abs. 2 Z 2 sind:

(4) Die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 1a bis 1c AStV, BGBl. II Nr. 368/1998, werden durch Abs. 1 bis 3 nicht berührt.

§ 11

§ 11 Notausgänge

Fassung: 3. Juli 2019 bis laufend

Notausgänge

§ 11. (1) Elektrische Sicherungssysteme für Notausgänge mit zeitverzögerter Öffnung dürfen eingerichtet werden,

(2) Die zusätzlichen Schutzmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 4 sind:

§ 12

§ 12 Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung

Fassung: 3. Juli 2019 bis laufend

Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung

§ 12. In Terminal- und Pierbereichen von Flughäfen gelten technische und betriebliche Erfordernisse, die sich aus dem Luftfahrtbetrieb zwingend ergeben, als technisch unmöglich im Sinne des § 25 Abs. 4 Z 1 und Z 2 AStV.

§ 13

§ 13 Abweichende Regelungen für Container

Fassung: 3. Juli 2019 bis laufend

Abweichende Regelungen für Container

§ 13. Für Container, die in Hangars und großen Hallen von Flughäfen betriebsbedingt nachträglich als Arbeitsräume eingerichtet werden müssen, dürfen die abweichenden Regelungen gemäß § 30 Abs. 5 Z 1 AStV angewendet werden.

§ 14

§ 14 Raumklima

Fassung: 3. Juli 2019 bis laufend

Raumklima

§ 14. In Terminal- und Pierbereichen von Flughäfen sind Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze abweichend von § 28 Abs. 3 AStV entsprechend zu gestalten und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit die Arbeitnehmer/innen keinen erheblichen Beeinträchtigungen durch Zugluft ausgesetzt sind sowie diese Einwirkungen möglichst gering gehalten werden.

§ 15

§ 15 Kennzeichnung

Fassung: 3. Juli 2019 bis laufend

4. Abschnitt

Kennzeichnung

Geltungsbereich

§ 15. Dieser Abschnitt der Verordnung gilt für Arbeitsstätten, auswärtige Arbeitsstellen und Baustellen auf Flugplätzen gemäß § 63 des Bundesgesetzes über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz – LFG), BGBl. Nr. 253/1957.

§ 16

§ 16 Einwinkzeichen

Fassung: 3. Juli 2019 bis laufend

Einwinkzeichen

§ 16. Zur Abwicklung des Flugbetriebes sind anstelle der Bestimmungen des Anhangs 3 (Handzeichen) KennV die Einwinkzeichen gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010, ABl. Nr. L 281 vom 13.10.2012 S. 1, anzuwenden.

§ 17

§ 17 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Fassung: 13. Dezember 2023 bis laufend

5. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 3. Juli 2019 in Kraft.

(2) § 4 Abs. 4 und § 6 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 368/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.