§ 4
§ 4 Sonstige Nebenleistungen
Fassung: 1. Januar 2004 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4 Lehrverpflichtung der Lehrer an der Heeresversorgungsschule?
- Kernaussage§ 4 Lehrverpflichtung der Lehrer an der Heeresversorgungsschule behandelt "Sonstige Nebenleistungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zeiten, in denen ein Lehrer im Rahmen der sonstigen aus seinem Arbeitsplatz sich ergebenden Obliegenheiten außerhalb...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Sonstige Nebenleistungen
§ 4. (1) Zeiten, in denen ein Lehrer im Rahmen der sonstigen aus seinem Arbeitsplatz sich ergebenden Obliegenheiten außerhalb der mit seinem Unterricht verbundenen Pflichten zur Verrichtung einer Nebenleistung herangezogen wird, sind je Arbeitsstunde mit 0,5 Werteinheiten in die Lehrverpflichtung einzurechnen.
(2) Als Nebenleistung nach Abs. 1 gelten Tätigkeiten im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, sofern sie der Ausbildung des Lehrers angemessen, keine Lehrtätigkeiten und nicht durch § 3 erfasst sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 Lehrverpflichtung der Lehrer an der Heeresversorgungsschule in einfachen Worten?
§ 4 Lehrverpflichtung der Lehrer an der Heeresversorgungsschule behandelt "Sonstige Nebenleistungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2004 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 26. April 2016
- Fassung seit
- 1. Januar 2004
- Fassung bis
- laufend
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