Verordnungen

Lehrverpflichtung der Lehrer an der Heeresversorgungsschule

Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Lehrverpflichtung der Lehrer an der Heeresversorgungsschule

VerordnungIn Kraft seit 1. Januar 2004RIS-Stand 26. April 2016

RIS-Gesetzesnummer 20003098 · BGBl. II Nr. 591/2003 · 64/02 Bundeslehrer · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Anwendungsbereich

Fassung: 1. Januar 2004 bis laufend

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung ist auf an der Heeresversorgungsschule verwendete Lehrer anzuwenden.

(2) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

§ 2

§ 2 Unterrichtsgegenstände

Fassung: 1. Januar 2004 bis laufend

Unterrichtsgegenstände

§ 2. Die Unterrichtsfächer an der Heeresversorgungsschule werden wie in der Anlage angeführt in die Lehrverpflichtungsgruppen I bis V im Sinne des § 2 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes (BLVG), BGBl. Nr. 244/1965, eingereiht.

§ 3

§ 3 Einrechnung von Nebenleistungen

Fassung: 1. Januar 2004 bis laufend

Einrechnung von Nebenleistungen

§ 3. (1) Die mit der fachlichen Führung von Lehrgängen und Seminaren verbundene zusätzliche Belastung des Lehrers wird im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II in die Lehrverpflichtung eingerechnet. Eine solche Einrechnung ist nur für jeweils einen Lehrer zulässig.

(2) Die Verwaltung und die Erhaltung der Funktionstüchtigkeit der dem jeweiligen Arbeitsplatz zugeordneten Ausbildungsgeräte wird in die Lehrverpflichtung eingerechnet:

(3) Die Tätigkeit als Sicherheitstechniker und Brandschutzbeauftragter wird im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V in die Lehrverpflichtung eingerechnet.

(4) Die Einrechnung der Nebenleistungen nach Abs. 1 bis 3 in das Ausmaß der Lehrverpflichtung ist für jeden Lehrer höchstens bis zum Ausmaß von zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II zulässig.

§ 4

§ 4 Sonstige Nebenleistungen

Fassung: 1. Januar 2004 bis laufend

Sonstige Nebenleistungen

§ 4. (1) Zeiten, in denen ein Lehrer im Rahmen der sonstigen aus seinem Arbeitsplatz sich ergebenden Obliegenheiten außerhalb der mit seinem Unterricht verbundenen Pflichten zur Verrichtung einer Nebenleistung herangezogen wird, sind je Arbeitsstunde mit 0,5 Werteinheiten in die Lehrverpflichtung einzurechnen.

(2) Als Nebenleistung nach Abs. 1 gelten Tätigkeiten im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, sofern sie der Ausbildung des Lehrers angemessen, keine Lehrtätigkeiten und nicht durch § 3 erfasst sind.

§ 5

§ 5 In- und Außer-Kraft-Treten

Fassung: 1. Januar 2004 bis laufend

In- und Außer-Kraft-Treten

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2003 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Lehrverpflichtung und über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an der Heeresversorgungsschule, BGBl. Nr. 478/1988, außer Kraft.

Anl. 1

Anl. 1

Fassung: 1. Januar 2004 bis laufend

LEHRVERPFLICHTUNGSGRUPPE I

LEHRVERPFLICHTUNGSGRUPPE II

LEHRVERPFLICHTUNGSGRUPPE III

LEHRVERPFLICHTUNGSGRUPPE IV

LEHRVERPFLICHTUNGSGRUPPE V