Verordnungen

Lehrverpflichtung der Lehrer an der Heeresversorgungsschule

Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Lehrverpflichtung der Lehrer an der Heeresversorgungsschule

VerordnungFassung seit 1. Januar 2004RIS-Stand 26. April 2016

RIS-Gesetzesnummer 20003098 · BGBl. II Nr. 591/2003 · 64/02 Bundeslehrer · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Anwendungsbereich

Fassung: 1. Januar 2004 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 Lehrverpflichtung der Lehrer an der Heeresversorgungsschule?

  • Kernaussage§ 1 Lehrverpflichtung der Lehrer an der Heeresversorgungsschule behandelt "Anwendungsbereich" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Lehrverpflichtung der Lehrer an der Heeresversorgungsschule.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung ist auf an der Heeresversorgungsschule verwendete Lehrer anzuwenden.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung ist auf an der Heeresversorgungsschule verwendete Lehrer anzuwenden.

(2) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 Lehrverpflichtung der Lehrer an der Heeresversorgungsschule in einfachen Worten?

§ 1 Lehrverpflichtung der Lehrer an der Heeresversorgungsschule behandelt "Anwendungsbereich" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2004 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
26. April 2016
Fassung seit
1. Januar 2004
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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