§ 2
§ 2 Unterrichtsgegenstände
Fassung: 1. Januar 2004 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 Lehrverpflichtung der Lehrer an der Heeresversorgungsschule?
- Kernaussage§ 2 Lehrverpflichtung der Lehrer an der Heeresversorgungsschule behandelt "Unterrichtsgegenstände" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Lehrverpflichtung der Lehrer an der Heeresversorgungsschule.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Unterrichtsfächer an der Heeresversorgungsschule werden wie in der Anlage angeführt in die Lehrverpflichtungsgruppen I bis...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Unterrichtsgegenstände
§ 2. Die Unterrichtsfächer an der Heeresversorgungsschule werden wie in der Anlage angeführt in die Lehrverpflichtungsgruppen I bis V im Sinne des § 2 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes (BLVG), BGBl. Nr. 244/1965, eingereiht.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Lehrverpflichtung der Lehrer an der Heeresversorgungsschule in einfachen Worten?
§ 2 Lehrverpflichtung der Lehrer an der Heeresversorgungsschule behandelt "Unterrichtsgegenstände" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2004 bis laufend.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 26. April 2016
- Fassung seit
- 1. Januar 2004
- Fassung bis
- laufend
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