§ 3
§ 3 Einrechnung von Nebenleistungen
Fassung: 1. Januar 2004 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 Lehrverpflichtung der Lehrer an der Heeresversorgungsschule?
- Kernaussage§ 3 Lehrverpflichtung der Lehrer an der Heeresversorgungsschule behandelt "Einrechnung von Nebenleistungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die mit der fachlichen Führung von Lehrgängen und Seminaren verbundene zusätzliche Belastung des Lehrers wird im...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Einrechnung von Nebenleistungen
§ 3. (1) Die mit der fachlichen Führung von Lehrgängen und Seminaren verbundene zusätzliche Belastung des Lehrers wird im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II in die Lehrverpflichtung eingerechnet. Eine solche Einrechnung ist nur für jeweils einen Lehrer zulässig.
(2) Die Verwaltung und die Erhaltung der Funktionstüchtigkeit der dem jeweiligen Arbeitsplatz zugeordneten Ausbildungsgeräte wird in die Lehrverpflichtung eingerechnet:
(3) Die Tätigkeit als Sicherheitstechniker und Brandschutzbeauftragter wird im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V in die Lehrverpflichtung eingerechnet.
(4) Die Einrechnung der Nebenleistungen nach Abs. 1 bis 3 in das Ausmaß der Lehrverpflichtung ist für jeden Lehrer höchstens bis zum Ausmaß von zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II zulässig.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 Lehrverpflichtung der Lehrer an der Heeresversorgungsschule in einfachen Worten?
§ 3 Lehrverpflichtung der Lehrer an der Heeresversorgungsschule behandelt "Einrechnung von Nebenleistungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 26. April 2016
- Fassung seit
- 1. Januar 2004
- Fassung bis
- laufend
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