Verordnungen

Kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Rechnungslegung kleiner Versicherungsvereine (kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung – kV-RLV)

kV-RLVVerordnungFassung seit 1. Januar 2016RIS-Stand 3. November 2021

RIS-Gesetzesnummer 20009217 · BGBl. II Nr. 168/2015 · 57/01 Versicherungsaufsicht · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3 Prämienüberträge

Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 kV-RLV?

  • Kernaussage§ 3 kV-RLV behandelt "Prämienüberträge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei der Ermittlung der Prämienüberträge gemäß § 151 VAG 2016 stellt die Methode, die annimmt, dass...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Prämienüberträge

§ 3. (1) Bei der Ermittlung der Prämienüberträge gemäß § 151 VAG 2016 stellt die Methode, die annimmt, dass die Prämien jeweils monatsmittig fällig sind (1/24 Methode), ein gemäß § 151 Abs. 2 VAG 2016 zulässiges Näherungsverfahren dar.

(2) Als Anteil der Rückversicherer an den Prämienüberträgen ist derjenige Teil der abgegebenen Prämien auszuweisen, der sich auf einen nach dem Ende des Geschäftsjahres liegenden Zeitraum bezieht. Falls sich bei zeitlicher Abgrenzung dieser Prämien ein höherer Anteil der Rückversicherer an den Prämienüberträgen ergibt, ist dieser nur anzusetzen, wenn die Auflösung des Rückversicherungsvertrags im Zeitpunkt der Bilanzerstellung bereits feststeht.

(3) Kostenabschläge von den Prämienüberträgen sind zulässig, dürfen jedoch höchstens 15% betragen. Darüber hinaus ist eine weitere Aktivierung von Aufwendungen für den Versicherungsabschluss unzulässig.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 kV-RLV in einfachen Worten?

§ 3 kV-RLV behandelt "Prämienüberträge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2016 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
8. Juli 2015
Fassung seit
1. Januar 2016
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 04:43
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 454/2021

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.