§ 10
§ 10 Lagebericht
Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 10 kV-RLV?
- Kernaussage§ 10 kV-RLV behandelt "Lagebericht" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Im Lagebericht sind die Entwicklung der Prämien, der Versicherungsleistungen und der übrigen Aufwendungen, die Rückversicherungsverhältnisse sowie...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Lagebericht
§ 10. (1) Im Lagebericht sind die Entwicklung der Prämien, der Versicherungsleistungen und der übrigen Aufwendungen, die Rückversicherungsverhältnisse sowie die finanziellen Verhältnisse des kleinen Versicherungsvereins darzustellen.
(2) Der Lagebericht kann mündlich an die Versammlung des obersten Organs, die die Verhandlung des Jahresabschlusses zum Gegenstand hat, erstattet werden, sofern nicht durch die Satzung anderes bestimmt ist.
(3) Der Bericht der Rechnungsprüfer über die Tätigkeit und die getroffenen Feststellungen ist an den Lagebericht anzuschließen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 kV-RLV in einfachen Worten?
§ 10 kV-RLV behandelt "Lagebericht" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2016 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 8. Juli 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2016
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 454/2021
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