§ 2
§ 2 Feststellung des Jahresabschlusses und Verteilung des Jahresüberschusses
Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 kV-RLV?
- Kernaussage§ 2 kV-RLV behandelt "Feststellung des Jahresabschlusses und Verteilung des Jahresüberschusses" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Verhandlung des obersten Organs über den Jahresabschluss ist mit der Verhandlung über die Verteilung des...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Feststellung des Jahresabschlusses und Verteilung des Jahresüberschusses
§ 2. (1) Die Verhandlung des obersten Organs über den Jahresabschluss ist mit der Verhandlung über die Verteilung des Jahresüberschusses und über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und, wenn ein solcher bestellt ist, des Aufsichtsrates zu verbinden.
(2) Der Vorstand hat dem obersten Organ einen Vorschlag über die Verteilung des Jahresüberschusses vorzulegen (§ 47 VAG 2016). Das oberste Organ hat in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres über die Verteilung eines sich aus dem vorangegangenen Geschäftsjahr ergebenden Jahresüberschusses zu beschließen. Weicht der Beschluss des obersten Organs vom Vorschlag des Vorstands ab, so hat dieser eine dadurch erforderliche Änderung des Jahresabschlusses vorzunehmen.
(3) Über die Versammlung des obersten Organs, die die Verhandlung des Jahresabschlusses zum Gegenstand hat, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 kV-RLV in einfachen Worten?
§ 2 kV-RLV behandelt "Feststellung des Jahresabschlusses und Verteilung des Jahresüberschusses" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2016 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 8. Juli 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2016
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 454/2021
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.