Verordnungen

Kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Rechnungslegung kleiner Versicherungsvereine (kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung – kV-RLV)

kV-RLVVerordnungFassung seit 1. Januar 2016RIS-Stand 3. November 2021

RIS-Gesetzesnummer 20009217 · BGBl. II Nr. 168/2015 · 57/01 Versicherungsaufsicht · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Feststellung des Jahresabschlusses und Verteilung des Jahresüberschusses

Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 kV-RLV?

  • Kernaussage§ 2 kV-RLV behandelt "Feststellung des Jahresabschlusses und Verteilung des Jahresüberschusses" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Verhandlung des obersten Organs über den Jahresabschluss ist mit der Verhandlung über die Verteilung des...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Feststellung des Jahresabschlusses und Verteilung des Jahresüberschusses

§ 2. (1) Die Verhandlung des obersten Organs über den Jahresabschluss ist mit der Verhandlung über die Verteilung des Jahresüberschusses und über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und, wenn ein solcher bestellt ist, des Aufsichtsrates zu verbinden.

(2) Der Vorstand hat dem obersten Organ einen Vorschlag über die Verteilung des Jahresüberschusses vorzulegen (§ 47 VAG 2016). Das oberste Organ hat in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres über die Verteilung eines sich aus dem vorangegangenen Geschäftsjahr ergebenden Jahresüberschusses zu beschließen. Weicht der Beschluss des obersten Organs vom Vorschlag des Vorstands ab, so hat dieser eine dadurch erforderliche Änderung des Jahresabschlusses vorzunehmen.

(3) Über die Versammlung des obersten Organs, die die Verhandlung des Jahresabschlusses zum Gegenstand hat, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuUnterricht, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 kV-RLV in einfachen Worten?

§ 2 kV-RLV behandelt "Feststellung des Jahresabschlusses und Verteilung des Jahresüberschusses" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
8. Juli 2015
Fassung seit
1. Januar 2016
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 454/2021

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