Verordnungen

Kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Rechnungslegung kleiner Versicherungsvereine (kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung – kV-RLV)

kV-RLVVerordnungFassung seit 1. Januar 2016RIS-Stand 3. November 2021

RIS-Gesetzesnummer 20009217 · BGBl. II Nr. 168/2015 · 57/01 Versicherungsaufsicht · Original im RIS öffnen

§ 7

§ 7 Abgegrenzte Versicherungsleistungen und Aufwendungen für Versicherungsfälle

Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 7 kV-RLV?

  • Kernaussage§ 7 kV-RLV behandelt "Abgegrenzte Versicherungsleistungen und Aufwendungen für Versicherungsfälle" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die abgegrenzten Versicherungsleistungen haben die Schadenzahlungen einschließlich Erhebung und Abwehr abzüglich Regresseingänge und andere Erstattungsleistungen sowie...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Abgegrenzte Versicherungsleistungen und Aufwendungen für Versicherungsfälle

§ 7. (1) Die abgegrenzten Versicherungsleistungen haben die Schadenzahlungen einschließlich Erhebung und Abwehr abzüglich Regresseingänge und andere Erstattungsleistungen sowie die Veränderung der Rückstellung für schwebende (offene) Versicherungsleistungen im Geschäftsjahr zu umfassen.

(2) Die Aufwendungen für Versicherungsfälle haben die Schadenzahlungen einschließlich Erhebung und Abwehr abzüglich Regresseingänge und andere Erstattungsleistungen, die Veränderung der Rückstellung für schwebende (offene) Versicherungsleistungen im Geschäftsjahr sowie die Aufwendungen für die Regulierung und Verhütung der Versicherungsfälle zu umfassen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 kV-RLV in einfachen Worten?

§ 7 kV-RLV behandelt "Abgegrenzte Versicherungsleistungen und Aufwendungen für Versicherungsfälle" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
8. Juli 2015
Fassung seit
1. Januar 2016
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 454/2021

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