Verordnungen

Kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise-Verordnung

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hinsichtlich technischer Spezifikationen für das Layout, die Gestaltung und die Form der kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise (Kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise-Verordnung – KGWH-VO)

KGWH-VOVerordnungFassung seit 14. Juli 2016RIS-Stand 8. November 2018

RIS-Gesetzesnummer 20009594 · BGBl. II Nr. 186/2016 · 82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Inverkehrbringen

Fassung: 14. Juli 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 KGWH-VO?

  • Kernaussage§ 5 KGWH-VO behandelt "Inverkehrbringen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Herstellerinnen bzw. Hersteller und Importeurinnen bzw. Importeure dürfen Produkte nur dann in Verkehr bringen, wenn sie...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Inverkehrbringen

§ 5. Herstellerinnen bzw. Hersteller und Importeurinnen bzw. Importeure dürfen Produkte nur dann in Verkehr bringen, wenn sie den Anforderungen der §§ 2 bis 4 entsprechen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 KGWH-VO in einfachen Worten?

§ 5 KGWH-VO behandelt "Inverkehrbringen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 14. Juli 2016 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. Juli 2016
Fassung seit
14. Juli 2016
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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