§ 5
§ 5 Inverkehrbringen
Fassung: 14. Juli 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 KGWH-VO?
- Kernaussage§ 5 KGWH-VO behandelt "Inverkehrbringen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Herstellerinnen bzw. Hersteller und Importeurinnen bzw. Importeure dürfen Produkte nur dann in Verkehr bringen, wenn sie...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Inverkehrbringen
§ 5. Herstellerinnen bzw. Hersteller und Importeurinnen bzw. Importeure dürfen Produkte nur dann in Verkehr bringen, wenn sie den Anforderungen der §§ 2 bis 4 entsprechen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 KGWH-VO in einfachen Worten?
§ 5 KGWH-VO behandelt "Inverkehrbringen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 14. Juli 2016 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. Juli 2016
- Fassung seit
- 14. Juli 2016
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.