Verordnungen

Kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise-Verordnung

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hinsichtlich technischer Spezifikationen für das Layout, die Gestaltung und die Form der kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise (Kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise-Verordnung – KGWH-VO)

KGWH-VOVerordnungFassung seit 14. Juli 2016RIS-Stand 8. November 2018

RIS-Gesetzesnummer 20009594 · BGBl. II Nr. 186/2016 · 82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Layout und Form des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises

Fassung: 14. Juli 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 KGWH-VO?

  • Kernaussage§ 2 KGWH-VO behandelt "Layout und Form des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Beträgt die Höhe des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises mehr als 70 % seiner Breite, haben die Herstellerinnen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Layout und Form des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises

§ 2. (1) Beträgt die Höhe des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises mehr als 70 % seiner Breite, haben die Herstellerinnen bzw. Hersteller für das Layout des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises das Untereinanderformat gemäß Anlage 1 zu wählen.

(2) Beträgt die Höhe des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises mehr als 20 %, aber weniger als 65 % seiner Breite, haben die Herstellerinnen bzw. Hersteller für das Layout des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises das Nebeneinanderformat gemäß Anlage 2 zu wählen.

(3) Beträgt die Höhe des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises zwischen 65 % und 70 % seiner Breite, haben die Herstellerinnen bzw. Hersteller für das Layout des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises entweder das Untereinanderformat gemäß Anlage 1 oder das Nebeneinanderformat gemäß Anlage 2 zu wählen, wobei sie sicherzustellen zu haben, dass alle Elemente des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises vollständig sichtbar bleiben und nicht verzerrt werden.

(4) Wird das Untereinanderformat verwendet, ist das Foto im kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweis zuoberst zu platzieren. Der textliche Warnhinweis und die Entwöhnungsinformation sind darunter anzuordnen. Dabei hat

(5) Wird das Nebeneinanderformat verwendet, sind das Foto in der linken Hälfte, der textliche Warnhinweis rechts oben und die Entwöhnungsinformation rechts unten anzuordnen. Dabei hat

(6) Beträgt die Höhe des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises wegen der Form der Packung oder der Außenverpackung nicht mehr als 20 % seiner Breite, haben die Herstellerinnen bzw. Hersteller für das Layout des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises das extrabreite Nebeneinanderformat gemäß Anlage 3 zu wählen. Dabei hat

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 KGWH-VO in einfachen Worten?

§ 2 KGWH-VO behandelt "Layout und Form des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. Juli 2016
Fassung seit
14. Juli 2016
Fassung bis
laufend
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