Verordnungen

Kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise-Verordnung

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hinsichtlich technischer Spezifikationen für das Layout, die Gestaltung und die Form der kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise (Kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise-Verordnung – KGWH-VO)

KGWH-VOVerordnungFassung seit 14. Juli 2016RIS-Stand 8. November 2018

RIS-Gesetzesnummer 20009594 · BGBl. II Nr. 186/2016 · 82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3 Gestaltung des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises

Fassung: 14. Juli 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 KGWH-VO?

  • Kernaussage§ 3 KGWH-VO behandelt "Gestaltung des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweis ist im CMYK-Vierfarbdruck zu drucken. Alle Elemente in Schwarz haben C0, M0,...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Gestaltung des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises

§ 3. (1) Der kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweis ist im CMYK-Vierfarbdruck zu drucken. Alle Elemente in Schwarz haben C0, M0, Y0 und K100 und diejenigen in Warmgelb C0, M10, Y100 und K0 zu entsprechen.

(2) Der kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweis ist bei Darstellung in Ausgangsgröße mit einer Mindestauflösung von 300 dpi zu reproduzieren.

(3) Der textliche Warnhinweis ist in Weiß auf schwarzem Hintergrund zu drucken. Die Entwöhnungsinformation ist in Schwarz auf warmgelbem Hintergrund zu drucken.

(4) Wird Nebeneinanderformat, Untereinanderformat mit veränderter Anordnung oder extrabreites Nebeneinanderformat verwendet, hat innerhalb der Fläche der Entwöhnungsinformation ein 1 mm breiter schwarzer Rand zwischen Entwöhnungsinformation und Foto gedruckt zu werden.

(5) Die Herstellerinnen bzw. Hersteller oder Importeurinnen bzw. Importeure haben zu gewährleisten, dass das Foto

(6) Die Herstellerinnen bzw. Hersteller haben zu gewährleisten, dass

(7) Herstellerinnen bzw. Hersteller oder Importeurinnen bzw. Importeure anderer Rauchtabakerzeugnisse als Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak können von Abs. 6 Z 5 und 6 insofern abweichen, als sie den Schriftgrad oder den Zeilenabstand des textlichen Warnhinweises und der Entwöhnungsinformation verringern können, wenn dies unvermeidlich ist, sofern alle Elemente des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises vollständig sichtbar bleiben.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 KGWH-VO in einfachen Worten?

§ 3 KGWH-VO behandelt "Gestaltung des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 14. Juli 2016 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. Juli 2016
Fassung seit
14. Juli 2016
Fassung bis
laufend
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