Verordnungen

Kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise-Verordnung

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hinsichtlich technischer Spezifikationen für das Layout, die Gestaltung und die Form der kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise (Kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise-Verordnung – KGWH-VO)

KGWH-VOVerordnungFassung seit 14. Juli 2016RIS-Stand 8. November 2018

RIS-Gesetzesnummer 20009594 · BGBl. II Nr. 186/2016 · 82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Geltungsbereich

Fassung: 14. Juli 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 KGWH-VO?

  • Kernaussage§ 1 KGWH-VO ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung regelt das Layout, die Gestaltung und die Form der kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise für Rauchtabakerzeugnisse...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt das Layout, die Gestaltung und die Form der kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise für Rauchtabakerzeugnisse im Sinne des § 5a Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 KGWH-VO in einfachen Worten?

§ 1 KGWH-VO ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.

Für wen ist § 1 KGWH-VO relevant?

Für Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.

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Gilt in dieser Darstellung von 14. Juli 2016 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. Juli 2016
Fassung seit
14. Juli 2016
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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