§ 1
§ 1 Geltungsbereich
Fassung: 14. Juli 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 KGWH-VO?
- Kernaussage§ 1 KGWH-VO ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung regelt das Layout, die Gestaltung und die Form der kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise für Rauchtabakerzeugnisse...
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Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt das Layout, die Gestaltung und die Form der kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise für Rauchtabakerzeugnisse im Sinne des § 5a Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 KGWH-VO in einfachen Worten?
§ 1 KGWH-VO ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
Für wen ist § 1 KGWH-VO relevant?
Für Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
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Gilt in dieser Darstellung von 14. Juli 2016 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. Juli 2016
- Fassung seit
- 14. Juli 2016
- Fassung bis
- laufend
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