§ 4
§ 4 Besondere Bestimmungen für Packungen mit Klappdeckel
Fassung: 14. Juli 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4 KGWH-VO?
- Kernaussage§ 4 KGWH-VO behandelt "Besondere Bestimmungen für Packungen mit Klappdeckel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Abweichend von § 2 Abs. 4 haben kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise auf der Vorderseite von Packungen mit...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Besondere Bestimmungen für Packungen mit Klappdeckel
§ 4. (1) Abweichend von § 2 Abs. 4 haben kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise auf der Vorderseite von Packungen mit Klappdeckel wie folgt auszusehen:
(2) Die Herstellerinnen bzw. Hersteller haben zu gewährleisten, dass keines der drei Elemente des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises beim Öffnen der Packung zertrennt wird.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 KGWH-VO in einfachen Worten?
§ 4 KGWH-VO behandelt "Besondere Bestimmungen für Packungen mit Klappdeckel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. Juli 2016
- Fassung seit
- 14. Juli 2016
- Fassung bis
- laufend
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