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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Geltungsbereich
Fassung: 14. Juli 2016 bis laufend
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt das Layout, die Gestaltung und die Form der kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise für Rauchtabakerzeugnisse im Sinne des § 5a Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG.
§ 2
§ 2 Layout und Form des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises
Fassung: 14. Juli 2016 bis laufend
Layout und Form des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises
§ 2. (1) Beträgt die Höhe des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises mehr als 70 % seiner Breite, haben die Herstellerinnen bzw. Hersteller für das Layout des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises das Untereinanderformat gemäß Anlage 1 zu wählen.
(2) Beträgt die Höhe des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises mehr als 20 %, aber weniger als 65 % seiner Breite, haben die Herstellerinnen bzw. Hersteller für das Layout des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises das Nebeneinanderformat gemäß Anlage 2 zu wählen.
(3) Beträgt die Höhe des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises zwischen 65 % und 70 % seiner Breite, haben die Herstellerinnen bzw. Hersteller für das Layout des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises entweder das Untereinanderformat gemäß Anlage 1 oder das Nebeneinanderformat gemäß Anlage 2 zu wählen, wobei sie sicherzustellen zu haben, dass alle Elemente des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises vollständig sichtbar bleiben und nicht verzerrt werden.
(4) Wird das Untereinanderformat verwendet, ist das Foto im kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweis zuoberst zu platzieren. Der textliche Warnhinweis und die Entwöhnungsinformation sind darunter anzuordnen. Dabei hat
(5) Wird das Nebeneinanderformat verwendet, sind das Foto in der linken Hälfte, der textliche Warnhinweis rechts oben und die Entwöhnungsinformation rechts unten anzuordnen. Dabei hat
(6) Beträgt die Höhe des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises wegen der Form der Packung oder der Außenverpackung nicht mehr als 20 % seiner Breite, haben die Herstellerinnen bzw. Hersteller für das Layout des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises das extrabreite Nebeneinanderformat gemäß Anlage 3 zu wählen. Dabei hat
§ 3
§ 3 Gestaltung des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises
Fassung: 14. Juli 2016 bis laufend
Gestaltung des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises
§ 3. (1) Der kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweis ist im CMYK-Vierfarbdruck zu drucken. Alle Elemente in Schwarz haben C0, M0, Y0 und K100 und diejenigen in Warmgelb C0, M10, Y100 und K0 zu entsprechen.
(2) Der kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweis ist bei Darstellung in Ausgangsgröße mit einer Mindestauflösung von 300 dpi zu reproduzieren.
(3) Der textliche Warnhinweis ist in Weiß auf schwarzem Hintergrund zu drucken. Die Entwöhnungsinformation ist in Schwarz auf warmgelbem Hintergrund zu drucken.
(4) Wird Nebeneinanderformat, Untereinanderformat mit veränderter Anordnung oder extrabreites Nebeneinanderformat verwendet, hat innerhalb der Fläche der Entwöhnungsinformation ein 1 mm breiter schwarzer Rand zwischen Entwöhnungsinformation und Foto gedruckt zu werden.
(5) Die Herstellerinnen bzw. Hersteller oder Importeurinnen bzw. Importeure haben zu gewährleisten, dass das Foto
(6) Die Herstellerinnen bzw. Hersteller haben zu gewährleisten, dass
(7) Herstellerinnen bzw. Hersteller oder Importeurinnen bzw. Importeure anderer Rauchtabakerzeugnisse als Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak können von Abs. 6 Z 5 und 6 insofern abweichen, als sie den Schriftgrad oder den Zeilenabstand des textlichen Warnhinweises und der Entwöhnungsinformation verringern können, wenn dies unvermeidlich ist, sofern alle Elemente des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises vollständig sichtbar bleiben.
§ 4
§ 4 Besondere Bestimmungen für Packungen mit Klappdeckel
Fassung: 14. Juli 2016 bis laufend
Besondere Bestimmungen für Packungen mit Klappdeckel
§ 4. (1) Abweichend von § 2 Abs. 4 haben kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise auf der Vorderseite von Packungen mit Klappdeckel wie folgt auszusehen:
(2) Die Herstellerinnen bzw. Hersteller haben zu gewährleisten, dass keines der drei Elemente des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises beim Öffnen der Packung zertrennt wird.
§ 5
§ 5 Inverkehrbringen
Fassung: 14. Juli 2016 bis laufend
Inverkehrbringen
§ 5. Herstellerinnen bzw. Hersteller und Importeurinnen bzw. Importeure dürfen Produkte nur dann in Verkehr bringen, wenn sie den Anforderungen der §§ 2 bis 4 entsprechen.
Anl. 1
Anl. 1
Fassung: 14. Juli 2016 bis laufend
Anl. 2
Anl. 2
Fassung: 14. Juli 2016 bis laufend
Anl. 3
Anl. 3
Fassung: 14. Juli 2016 bis laufend
Anl. 4
Anl. 4
Fassung: 14. Juli 2016 bis laufend