§ 4
§ 4 Ausnahmen in Hinblick auf die Ausrüstung mit Partikelfiltersystemen
Fassung: 1. Oktober 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4 IG-L Off-RoadV?
- Kernaussage§ 4 IG-L Off-RoadV behandelt "Ausnahmen in Hinblick auf die Ausrüstung mit Partikelfiltersystemen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ausnahmen in Hinblick auf die Ausrüstung mit Partikelfiltersystemen
§ 4. (1) § 2 ist auf mobile technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte, die mit einem funktionsfähigen Partikelfiltersystem ausgerüstet sind, das den Bestimmungen der Anlage 1 entspricht, nicht anzuwenden. Der Betreiber hat auf Verlangen der zuständigen Behörde den schriftlichen Nachweis zu erbringen, dass das Partikelfiltersystem den Bestimmungen der Anlage 1 entspricht. Dieser Nachweis hat zumindest die in der Anlage 2 angeführten Informationen zu enthalten. Er ist vom Betreiber so aufzubewahren, dass er während einer Kontrolle am Einsatzort verfügbar ist.
(2) Der Hersteller, im Falle eines Imports aus dem Ausland der Importeur, hat an jedem Partikelfiltersystem gemäß Abs. 1 gut sichtbar, dauerhaft und deutlich lesbar ein Geräteschild anzubringen, das folgende Angaben enthält:
(3) Der Betreiber, der von der Ausnahme gemäß Abs. 1 Gebrauch macht, hat zumindest einmal pro Jahr eine Überprüfung der grundsätzlichen Funktionsfähigkeit des Partikelfiltersystems durch eine gemäß Abs. 4 befugte Stelle vornehmen zu lassen. Dazu reicht in der Regel eine optische Begutachtung der Innenseite des Auspuffrohres und der Abgase beim Startvorgang oder die Verwendung eines einfachen Handmessgerätes. Eine Überprüfung der Anforderungen nach Anlage 1 muss in diesem Rahmen nicht durchgeführt werden. Eine Dokumentation über die zuletzt vorgenommene Durchführung dieser Kontrolle ist wie ein schriftlicher Nachweis gemäß Abs. 1 aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Eine Überprüfung, ob das Partikelfiltersystem den Bestimmungen der Anlage 1 entspricht, hat im Rahmen dieser jährlichen Überprüfung nicht zu erfolgen.
(4) Befugte Stellen zur Durchführung einer Überprüfung gemäß Abs. 3 sind akkreditierte Stellen, Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, Ziviltechniker oder Gewerbetreibende im Rahmen ihrer Befugnisse (insbesondere einschlägig tätige Ingenieurbüros oder Inhaber eines Befähigungsnachweises für das Gewerbe KFZ-Techniker oder KFZ-Mechaniker).
(5) Messverfahren und Prüfabläufe zur Feststellung der Übereinstimmung eines Partikelfiltersystems mit den Bestimmungen der Anlage 1 richten sich nach dem Stand der Technik.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 IG-L Off-RoadV in einfachen Worten?
§ 4 IG-L Off-RoadV behandelt "Ausnahmen in Hinblick auf die Ausrüstung mit Partikelfiltersystemen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2013 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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- 15. April 2021
- Fassung seit
- 1. Oktober 2013
- Fassung bis
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