§ 5
§ 5 Informationen über die räumliche Ausdehnung von IG-L-Sanierungsgebieten
Fassung: 1. Oktober 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 IG-L Off-RoadV?
- Kernaussage§ 5 IG-L Off-RoadV behandelt "Informationen über die räumliche Ausdehnung von IG-L-Sanierungsgebieten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Informationen über die räumliche Ausdehnung von IG-L-Sanierungsgebieten
§ 5. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat aktuelle Informationen über die räumliche Ausdehnung von Sanierungsgebieten, in denen § 2 anzuwenden ist, auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 IG-L Off-RoadV in einfachen Worten?
§ 5 IG-L Off-RoadV behandelt "Informationen über die räumliche Ausdehnung von IG-L-Sanierungsgebieten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2013 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. April 2021
- Fassung seit
- 1. Oktober 2013
- Fassung bis
- laufend
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